Not Guilty at Nuremberg – German translation with dual language references: English page numbers and German page numbers in {brackets}. Revised by and © Carlos Porter 1996. FOR PRIVATE STUDY OR INTERNET USE ONLY – MAY NOT BE REPRODUCED IN BOOK FORM WITHOUT PERMISSION. Dedicated to Reinhold Elstner.
Solange wie man Geschichte geschrieben hat, hat man sie ständig umgeschrieben.
Die Annalen von Tacitus, zum Beispiel (xv 38), erwähnen ein “Gerücht,” daß Nero Rom niedergebrannt hätte. Das “Gerücht” wurde von späteren römischen Geschichtsschreibern als “Tatsache” wiederholt (Sueton, Nero, 38; Dio Cassius, Epistulae, lxii 16; Pliny, Naturalis Historia xvii 5).
Spätere Geschichtsschreiber stellten die “Tatsache” in Frage und degradierten sie zu bloßem “Gerücht.”
Im Jahre 1946 wurde es als “bewiesene Tatsache” betrachtet, daß die Nazis Seife aus Menschenfett hergestellt hätten (Urteil, Nürnberger Prozeß, IMT I 252 {283}; VII 597-600 {656-659}; XIX 506 {566-567}; XXII 496 {564}).
Anscheinend wird diese “Tatsache” heute nur als bloßes “Gerücht” betrachtet (Hilberg, Destruction of the European Jews, “revidierte, endgültige Ausgabe,” Holmes and Meier, NY, S. 966: “Der Ursprung des Gerüchtes von der Seife aus Menschenfett ist bis heute unbekannt geblieben”).
Der Gegenstand des gerichtlich nie überprüften “Gerüchtes” sowjetischen Ursprungs (eine große Flasche stinkende “Seife aus Menschenfett,” Beweisstück UdSSR-393) liegt im Friedenspalast in Den Haag. Beamte des Friedenspalastes zeigen ihn eifrigen Besuchern und behaupten, die “Seife” wäre authentisch – beantworten aber anscheinend Briefe nicht, die von Leuten kommen, die sie um eine gerichtlich kontrollierte Analyse bitten.
Im Jahre 1943 gab es das “Gerücht,” daß die Nazis Juden brieten, kochten, vergasten und mit Dampf, Elektrizität und Vakuum umbrächten (siehe z.B., The Black Book: The Nazi Crime Against the Jewish People, S. 270, 274, 280, 313 – im Nürnberger Prozeß der Kommission als “Beweis” vorgelegt).
1946 hatten sich die “Judenvergasungen” in “bewiesene Tatsachen” gewandelt, während das Braten und Kochen sowie die Hinrichtungen durch Elektrizität, Vakuum und Dampf bloße “Gerüchte” blieben (N.B.: Die Hinrichtungen durch Dampf wurden im Pohl-Prozeß “bewiesen,” Vierter Nürnberger Prozeß, NMT IV, 1119-1152).
Die “Beweise” für Judenvergasungen sind qualitativ nicht besser als die “Beweise” für Hinrichtungen durch Dampf, Elektrizität, Vakuum, Braten oder Kochen. Es scheint uns deshalb zulässig, solche Beweise in Frage zu stellen.
Dieses Büchlein will die Geschichte nicht “umschreiben,” sondern nur die Leser in historisches Material einführen, das in Vergessenheit geraten ist. Die 312,022 notariell beglaubigten eidesstattlichen Erklärungen, die im ersten Nürnberger Prozeß von der Verteidigung vorgelegt wurden, sind vergessen. Nicht vergessen aber sind die 8 oder 9 eidesstattliche Erklärungen der Anklage, die angeblich die 312.022 “widerlegt” haben sollen (XXI 437 {483}).
Dieses Buch enthält viele Hinweise auf Seitennummern. Diese werden weder angegeben, um die Leser zu verwirren, zu beeindruken oder einzuschüchtern, noch um die Wahrheit der Behauptungen zu beweisen, sondern nur um interessierten Lesern zu helfen, gewisse Informationen zu finden. Ob die Behauptungen der Verteidigung mehr Glaubwürdigkeit verdienen als die von der Anklage vorgelegte Seife aus Menschenfett (Dokument UdSSR-397), die Strümpfe aus Menschenhaar (Dokument UDSSR-511), oder die Bratwürste aus Menschenfleisch (Dokument 1873, Tokyo-Prozeß), muß von den Lesern beurteilt werden.
N.B.
IMT = International Military Tribunal: erster Nürnberger Prozeß in 4 Sprachen, (amerikanische Seitennumerierung)
NMT = National Military Tribunal: spätere, rein amerikanische Nürnberger Prozesse, (nur in englischer Sprache erhältlich)
Wenn nichts anderes angegeben wird, beziehen sich alle Seitennummern auf die amerikanische Ausgabe (IMT). { } = deutsche Seitennummerierung (IMG).
Bormann wurde wegen “Unterdrückung der Religion” und vieler anderer Schwerverbrechen angeklagt. Bormanns Verteidiger, Dr. Bergold, wies darauf hin, daß viele moderne Staaten (gemeint war die Sowjetunion) ausdrücklich atheistisch seien und daß Verordnungen, die Priestern verböten, hohe Ämter zu bekleiden (gemeint waren Ämter in der NS-Partei), nicht als “Unterdrückung” bezeichnet werden könnten. In Dr. Bergolds Worten:
“Die Partei wird als verbrecherisch, als eine Verschwörung bezeichnet. Ist es denn auch ein Verbrechen, andere Personen von der Teilnahme an einer verbrecherischen Verschwörung auszuschließen; wird das als Verbrechen betrachtet?” (V 312 {353}).
Dokumente wurden vorgelegt, in denen Bormann jegliche Unterdrükung der Religion untersagte, und den religiösen Unterricht ausdrücklich gestattete (XXI 462-465 {512-515}). Eine Bedingung für diese Zulassung war, daß der ganze biblische Text zu Grunde gelegt werden mußte; Streichungen, Manipulationen und Verdrehungen des Textes waren verboten. Die Kirchen empfingen staatliche Zuschüsse bis zum Ende des Krieges. Wegen kriegsbedingten Papiermangels wurden Beschränkungen für den Druck aller Zeitungen eingeführt, und nicht nur für religiöse Zeitungen (XIX 111-124 {125-139}; XXI 262-263; 346; 534; 539; {292-293; 383; 589; 595}; XXII 40-41 {52-53}).
Bormanns Rechtsanwalt hatte wenig Schwierigkeiten, als er klar machen wollte, daß Bormann nach keinem Gesetz egal welchen Staates wegen irgendeines Verbrechens verurteilt werden könne, da es ja einleuchtend sei, daß Stenographen nicht für alle Dokumente verantwortlich seien, die sie unterschrieben, und daher auch nicht wegen deren Inhalts bestraft werden könnten. Es sei nicht klar gewesen, inwieweit Bormann nur als Stenograph oder auch als Sekretär tätig gewesen sei. Für die Anklage jedoch blieb das Gesetz unerheblich. Bormann wurde zum Galgen verurteilt. Das Urteil sollte sofort vollstreckt werden, was umfangreiche Aussagen außer Acht ließ, laut denen Bormann durch die Explosion eines Panzers getötet worden sei. Es war deshalb ganz unwahrscheinlich, daß man ihn in einem Stück hätte finden (und aufhängen) können, was gewisse Probleme praktischer Art mit sich führte (XVII 261-271 {287-297}).
Die Beweise der Verteidigung der sogenannten “verbrecherischen Organisationen” bestehen aus den Aussagen von 102 Zeugen und 312.022 notariell beglaubigten eidesstattlichen Erklärungen (XXII 176 {200}).
Der Begriff “verbrecherisch” wurde nie definiert (XXII 310 {354}; siehe auch XXII 129-135 {148-155}).
Weder wurde je definiert, genau wann diese Organisationen angeblich “verbrecherisch” wurden (XXII 240 {272-273}). Die NS-Partei selbst war schon seit dem Jahre 1920 “verbrecherisch” (XXII 251 {285}) oder vielleicht nur nach dem Jahre 1938 (XXII 113 {130}), oder vielleicht sogar niemals (II 105 {123}).
Die 312.022 notariell beglaubigten eidesstattlichen Erklärungen wurden einer “Kommission” vorgelegt. Die dieser “Kommission” vorgelegten Beweise erscheinen nicht im Protokoll des Nürnberger Prozesses. Die “National Archives” in Washington besitzen keine Kopie des Kommissionsprotokolls, hatten nie davon gehört, und wußten gar nicht, was es ist (und daher auch nicht, wo man es finden könnte).
Von den 312.022 Erklärungen wurden nur einige Dutzend je ins Englische übersetzt; d.h., der Gerichtshof konnte sie gar nicht lesen (XXI 287, 397-398 {319, 439}).
Der Vorsitzende des Gerichtshofes, Sir Geoffrey Lawrence, verstand kein Deutsch; Hauptankläger Robert Jackson auch nicht.
Wegen einer in letzter Minute eingeführten Änderung der Prozeßordnung (XXI 437-438, 441, 586-587 {483-485, 488, 645-646}), wurden viele andere Erklärungen wegen angeblicher “technischer Unkorrektheiten” (XX 446-448 {487-489}) abgelehnt.
Die “Kommission” bereitete “Zusammenfassungen” vor, die dem Tribunal vorgelegt wurden (zig-tausend Erklärungen, die die humane Behandlung von Kriegsgefangenen behaupteten, usw.). Diese “Zusammenfassungen” wurden nicht als “Beweise” betrachtet. Das Tribunal versprach, alle 312.022 Erklärungen zu lesen, bevor es zu einem Beschluß kommen würde (XXI 175 {198}); 2 Wochen später wurde bekanntgegeben, daß die 312.022 Erklärungen alle unwahr seien (XXII 176-178 {200-203}).
Dann wurde eine einzige Erklärung von der Anklage (Dokument D-973) als “Widerlegung” von 136.000 Erklärungen seitens der Verteidigung betrachtet (XXI 588; 437, 366 {647, 483-484, 404}).
Die 102 Zeugen wurden gezwungen, vor der “Kommission” zu erscheinen und da auszusagen, bevor sie vor dem Gericht erscheinen und aussagen durften. 29 von diesen Zeugen (XXI 586 {645}), oder, nach einem anderen Referat, 22 von diesen Zeugen (XXII 413 {468}) wurden dann als Zeugen vor dem Gericht zugelassen; ihre Aussagen aber durften nicht “kumulativ,” d.h. eine Wiederholung von ihren Aussagen vor der “Kommission,” sein (XXI 298, 318, 361 {331, 352, 398-399}).
Dann beschloß man, daß 6 eidesstattliche Erklärungen seitens der Anklage die Aussagen aller 102 Zeugen “widerlegt” hätten (XXI 153 {175}, XXII 221 {251}).
Eine dieser 6 Erklärungen war in der polnischen Sprache abgefaßt, so daß die Verteidigung sie nicht lesen konnte (XX 408 {446}). Eine andere war von einem Juden namens Szloma Gol unterzeichnet, der behauptete, 80.000 Leichen ausgegraben und verbrannt zu haben, einschließlich die von seinem Bruder (XXI 157 {179}, XXII 220 {250}).
Laut dem britischen Protokoll hat er nur 67.000 Leichen ausgegraben und verbrannt.
Zu dem Zeitpunkt hatte die Anklage ihre Beweisführung schon beendet (XX 389-393, 464 {426-430, 506}; XXI 586-592 {645-651}).
Die Anklage behauptete dann in ihrem Schlußvortrag, daß im Laufe des Prozesses 300.000 eidesstattliche Erklärungen dem Gericht vorgelegt und von diesem berücksichtigt worden wären, was den Eindruck erweckte, es hätte sich dabei um Dokumente der Anklage gehandelt (XXII 239 {272}).
In Wirklichkeit hat die Anklage aber im ganzen Prozeß selbst nur sehr wenige wirklich wichtige eidesstattliche Erklärungen vorgelegt (siehe z.B. XXI 437 {483}, wo 8 oder 9 Erklärungen von der Anklage vorgebracht wurden, gegenüber 300.000 von der Verteidigung; siehe auch XXI 200 {225}; 477-478 {528-529}; 585-586 {643-645}; 615 {686-687}).
In den verschiedenen KZ-Prozessen, z.B. im Prozeß gegen Martin Gottfried Weiß, hat man sich über ein einfacheres Vorgehen geeinigt: ein bloßes Arbeitsverhältnis in einem KZ, sogar nur für einige Wochen, wurde als Beweis dafür angesehen, daß man den “Gemeinsamen Plan” gekannt hat. Das Wort “Verschwörung” wurde stets vermieden, damit man mit lockeren Beweisregeln prozessieren konnte. Der Begriff “Gemeinsamer Plan” wurde natürlich nie definiert, und es wurde auch nicht für notwendig gehalten, konkrete Fälle von Mißhandlungen anzuführen, noch zu beweisen, daß irgend jemand je durch solche Mißhandlungen umgekommen wäre. 36 von den hier 40 Angeklagten wurden zum Tode verurteilt.
Das Protokoll der Kommission des Nürnberger Prozesses wurde im Friedenspalast in Den Haag archiviert, wo es einen halben feuersicheren, vom Fußboden bis an die Decke reichenden Panzerschrank füllt. Die Aussage von jedem Zeugen wurde zuerst mit einer bei Seite 1 angefange nen Seitennumerierung getippt; dann mit einer fortlaufenden Seitennumerierung neu getippt, die zu vielen Tausenden von Seiten läuft. Die Entwürfe und die sauberen Kopien wurden dann in Mappen zusammengeheftet. Das Papier ist äußerst spröde und die Heftklammern gerostet. Es ist absolut sicher, daß, mindestens in Den Haag, niemand dieses Material je gelesen hat.
Das Plädoyermaterial, das die Aussagen der 102 Zeugen behandelt, erscheint hauptsächlich feingedruckt in Band XXI und XXII der Buchausgabe des Nürnberger Gerichtsprokokoll. Der Feindruck bedeutet, daß diese Textstellen im Schlußvortrag der Verteidigung ausgelassen wurden, da der Prozeß sonst viel zu lang geworden wäre (so die Anklage). Dieses Material umfaßt mehrere hundert Seiten. Im britischen Protokoll fehlt jedes Wort dieses Materials. Im amerikanischen Protokoll, fehlen 11 Seiten zwischen Absatz 1 und 2 auf Seite 594 vom Band XXI. Im deutschen Protokoll, erscheinen diese Stellen in Band XXI 654-664). Davon abgesehen scheinen die amerikanische und die deutsche Fassung komplett zu sein.
Das Material berichtet beispielsweise über:
Die 312.022 Erklärungen befinden sich wahrscheinlich in einem deutschen Archiv.
Das Urteil im Nürnberger Prozeß wurde zweimal gedruckt, in Band I und wieder in Band XXII.
Es ist wichtig, die deutsche Ausgabe von Band XXII zu erhalten und das Urteil in der deutschen Fassung zu lesen. Das schlechte Deutsch und die falschen Übersetzungen der Amerikaner sind zusammen mit anderen Fehlern verbessert und mit Fußnoten versehen worden. Irrtümer dieser Art in Dokumenten können als Beweise für Fälschungen aufgefaßt werden.
Im allgemeinen sind die deutschen Protokollbände den amerikanischen vorzuziehen. Häufige Fußnoten überall in diesen Bänden machen den Leser auf Fehlübersetzungen, fehlende Dokumente und gefälschte Kopien aufmerksam (z.B., XX 205 auf deutsch: “Dieser Satz ist in dem Originaldokument nicht enthalten”).
Die deutsche Ausgabe ist beim Delphin Verlag, München, als Taschenbuch erhältlich (ISBN 3.7735.2509.5). (Ausschließlich das Sitzungsprotokoll; das Protokoll mit Dokumentenbänden sind auf Mikrofilm bei Oceana Publications, Dobbs Ferry, NY, auf englisch erhältlich).
Die gängige Version der Ereignisse behauptet, daß die Alliierten 100.000 Dokumente geprüft und davon 1.000 ausgewählt hätten, die dann dem Gerichtshof vorgelegt worden seien; die Originaldokumente seien dann im Friedenspalast in Den Haag deponiert worden. Das ist alles ziemlich ungenau.
Die Dokumente, die beim Nürnberger Prozeß als Beweise benutzt wurden, bestehen meistens aus “Photokopien” von “Kopien.” Viele von diesen “Originaldokumenten” sind auf ganz normalem Papier geschrieben, ohne Briefkopf, ohne handgeschriebene Markierungen irgendwelcher Art, und von unbekannten Personen. Manchmal gibt es unleserliche Initialen oder Unterschriften von mehr oder weniger unbekannten Personen, die das Dokument als “echt” “beglaubigt” haben sollen; manchmal gibt es deutsche Stempel, manchmal nicht. Viele davon wurden angeblich von den Russen “gefunden,” oder von sowjetischen Kommissionen zur Untersuchung von Kriegsverbrechen als “echte Dokumente” beglaubigt.
Band XXXIII, zufällig als Stichprobe genommener Dokumentenband, enthält 20 Vernehmungen oder Erklärungen, 12 Photokopien, 5 nicht unterzeichnete Kopien, 5 Originaldokumente mit Unterschriften, 4 Kopien von gedrucktem Material, 3 vervielfältigte Kopien, 3 Fernschreiben, 1 Kopie auf Mikrofilm, 1 von irgend jemand anderem unterzeichnete Kopie, und 1 nichtspezifiziertes Dokument.
Im Archiv des Friedenspalastes in Den Haag gibt es – wenn überhaupt – nur wenige deutsche Originaldokumente aus der Kriegszeit. Den Haag besitzt viele “Erklärungen” oder eidesstattliche Erklärungen, die nach dem Krieg abgegeben wurden; man besitzt das Protokoll der Kommission des Militärgerichtshofs, und viel wertvolles Material der Verteidigung. Man hat die angebliche “Seife aus Menschenfett,” die nie gerichtlich geprüft worden ist, wie auch das “Originalrezept für die Herstellung von Seife aus Menschenfett” (Dokument UdSSR-196), das eine Fälschung ist, aber anscheinend keine deutschen Originaldokumente aus der Kriegszeit. Den Haag besitzt negative Ablichtungen von diesen Dokumenten, auf außerordentlich sprödem Papier, das mit Drahtklammern zusammengeheftet ist. Um die Dokumente zu photokopieren, muß man zuerst die Drahtklammern entfernen. Nachher müssen die Dokumente nochmals mit Drahtklammern zusammengeheftet werden, was bekanntlich mehr Löcher macht. Die meisten dieser Dokumente sind bemerkenswert selten abgelichtet worden. Beamte in Den Haag sagen, daß sehr wenige Besucher diese Dokumente sehen wollen. “Zitiert” aber werden sie immer wieder.
Die “National Archives” in Washington (siehe Telford Taylor: Use of Captured German and Related Documents, A National Archive Conference) behaupten, die Originaldokumente seien in Den Haag. Den Haag behauptet, die Originaldokumente seien in den “National Archives.”
Das Stadtarchiv in Nürnberg und das Bundesarchiv in Koblenz besitzen auch keine Originaldokumente. Beide behaupten, die Originaldokumente seien in Washington! Da die Originaldokumente in den meisten Fällen nur “Kopien” sind, gibt es oft keine Beweise dafür, daß die betreffenden Dokumente je existiert haben.
Hauptankläger Robert Jackson leitete schamlos den Prozeß mit Zitaten aus folgenden gefälschten oder sonst wertlosen Dokumenten ein: 1947-PS; 1721-PS, 1014-PS, 81-PS, 212-PS u.a.m. (II 120-142 {141-168}).
1947-PS soll die “Kopie” einer “Übersetzung” eines Briefes vom General Fritsch an die Baronessin von Schutzbar-Milchling sein. Später unterschrieb die Baronessin eine eidesstattliche Erklärung, in der sie behauptete, den betreffenden Brief nie empfangen zu haben (XXI 381 {420-421}).
Der gefälschte “Brief” von General Fritsch an die Baronessin von Schutzbar-Milchling wurde noch während des Prozesses vom Gerichtshof selbst als Fälschung erkannt und wurde nicht in die Dokumentenbände aufgenommen, wo er sonst bei XXVIII 44 hätte erscheinen müssen. Jackson wurde jedoch nicht vom Gericht ermahnt (XXI 380 {420}).
Anscheinend haben die übereifrigen Amerikaner 15 solche “Übersetzungen” gefälscht. Die “Originaldokumente” sind nachher alle auf rätselhafte Weise verschwunden (siehe Taylor, Captured Documents).
1721-PS ist eine Fälschung, in der ein SA-Mann einen Brief an sich selbst schreibt, in dem er berichtet, auf welche Art und Weise er jetzt einen Befehl ausführen wolle, den er im Brief wörtlich zitiert. Handgeschriebene Markierungen auf Seite 2 und 3 sind offenbare Fälschungen von Markierungen auf Seite 1 (XXI 137-141 {157-161}; 195-198 {219-224}; 425 {470}; XXII 147-150 {169-172}; siehe auch Testimony Before the Commission, Fuß, am 25. April, und Lucke, am 7. Mai 1946). Die “National Archives” besitzen eine Positivablichtung von 1721-PS, während der Friedenspalast eine Negativ ablichtung hat. Das “Originaldokument” ist eine “Photokopie” (XXVII 485).
1014-PS ist eine falsche “Hitlerrede” auf Papier ohne Briefkopf, Unterschrift, Stempel, usw., geschrieben von einem Unbekannten. Das Dokument trägt die Überschrift “Zweite Rede,” obwohl es bekannt ist, daß Hitler an diesem Tag nur eine einzige Rede gehalten hat. Es gibt 4 Versionen von dieser Rede. 3 davon sind Fälschungen: 1014-PS, 798-PS, L-3, nur eine authentisch, Ra-27 (XVII 406-408 {445-447}; XVIII 390-402 {426-439}).
Die dritte Fälschung, Dokument L-3, trägt den Stempel eines FBI-Labors und wurde nicht einmal als Beweis zugelassen (II 286 {320-321}); 250 Kopien davon wurden aber als echt an die Presse verteilt (II 286-293 {320-328}).
Dieses Dokument wurde von A.J.P. Taylor auf Seite 254 von The Origins of the Second World War, Fawcett Paperbacks, 2nd edition, with Answer to his Critics”) zitiert, der seine Quelle als “German Foreign Policy, Series D vii, No. 192 und 193” angibt.
L-3 ist die Quelle vieler Hitler zugeschriebener Zitate, insbesondere “Wer erinnert sich heute an das Schicksal der Armenier,” und “Unsere Feinde sind kleine Würme. Ich habe sie in München gesehen.” Der angebliche Hitler vergleicht sich selbst mit Djengis Khan und kündigt an, er werde die Polen ausrotten und vor den Photographen Chamberlain in den Unterleib treten. Das Dokument scheint auf derselben Schreibmaschine gebastelt worden zu sein wie viele andere Nürnbergdokumente, einschließlich der 2 anderen Fassungen derselben Rede. Diese Schreibmaschine war wahrscheinlich eine Martin aus den Triumph-Adler-Werken, Nürnberg.
81-PS ist eine “beglaubigte Kopie” eines nicht unterzeichneten Briefes auf ganz normalem Papier, geschrieben von einem Unbekannten. Wenn er authentisch wäre, würde es sicht um den Entwurf eines nie abgeschickten Briefes handelt. Immer wieder spricht man von einem “Brief” Rosenbergs, was Rosenberg bestritt (XI 510-511 {560-561}). Dem Dokument fehlen Unterschrift, Initialen, Aktenzeichen (eine bürokratische Angabe), und es wurde auch nicht bei der Person gefunden, an die es adressiert war (XVII 612 {664}). 81-PS ist eine “Photokopie” mit einer sowjetischen Aktennummer (UdSSR-353, XXV 156-161).
212-PS wurde auch von einem Unbekannten gefertigt, gänzlich auf normalem Papier, ohne irgendwelche handgeschriebene Markierungen, Datum, Anschrift, oder Stempel (III 540 {602}, XXV 302-306; siehe auch Photokopien von negativen Photokopien aus Den Haag).
Dies ist leider nur typisch. Dokument 386-PS, das “Hoßbach-Protokoll,” eine angebliche “Hitlerrede” von 5. November 1938, ist eine “be glaubigte Photokopie” einer Mikrofilmkopie einer neu-getippten “beglaubigten Kopie,” angefertigt von einem Amerikaner, von einer neu-getippten “beglaubigten Kopie,” angefertigt von einem Deutschen, von den -von Hitler nie beglaubigten – handgeschriebenen Notizen, die Hoßbach 5 Tage später aus dem Gedächtnis heraus von einer Hitlerrede gemacht haben will. Es handelt sich dabei nicht um eines der schlechtesten Dokumente, sondern um eines der besten, weil wir wenigstens wissen, wer eine der “Kopien” gebastelt hat. Der Text von 386-PS ist “editiert” worden (XLII 228-230).
Mit anderen Worten bedeutet “Prozeß durch Dokumente” folgendes: A, ein völlig Unbekannter, überhört angebliche, von B gemachte, “mündliche Aussagen,” und nimmt Notizen davon, oder fertigt gar ein Dokument an, in dem er diese “Aussagen” festhält. Dieses Dokument wird dann als Beweis vorgelegt, nicht gegen A, der das Dokument gefertigt hat, sondern gegen B,C,D,E, und eine ganze Reihe anderer Leute, obwohl es nichts gibt, was diese Menschen mit dem Dokument oder mit den angeblichen Aussagen in Zusammenhang bringen könnte. Es wird einfach behauptet, “B hat gesagt,” “C hat getan,” oder “C und D haben gewußt.” Dieser Vorgang ist ein Verstoß gegen die Beweisregeln aller zivilisierten Länder. Auch werden die Dokumente nicht von Zeugen identifiziert.
Zum Fälschen von Originaldokumenten kam es im Nürnberger Prozeß selten, weil die Dokumente selbst dem Gericht nicht physisch vorgelegt wurden. Das “Originaldokument,” d.h. die originale, nicht unterzeichnete “Kopie,” blieb stets in einem Panzerschrank im Dokumentenzentrum verwahrt (II 195 {224}, 256-258 {289-292}).
Dann wurden von der “Kopie” 2 “Photokopien” (V 21 {29}) oder, wie anderswo behauptet, 6 Photokopien gemacht (II 251-253 {284-286}); diese Kopien wurden dann dem Gerichtshof vorgelegt. Alle anderen Kopien wurden auf eine Matrize neu-getippt und vervielfältigt (IX 504 {558-559}).
Im Protokoll wird das Wort “Original” gebraucht, wenn man “Photokopie” meint (II 249-250 {283-284}; XIII 200 {223}, 508 {560}, 519 {573}, XV 43 {53}, 169 {189} 171 {191} 327 {359}), um die “Photokopien” von den vervielfältigten Kopien zu unterscheiden (IV 245-246 {273-274}).
“Übersetzungen” waren von allen Dokumenten schon am Anfang des Prozesses zur Verfügung, (II 159-160 {187-189}, 191 {219-220}, 195 {224}, 215 {245}, 249-250 {282-283}, 277 {312}, 415 {458}, 437 {482-483}); die “deutschen Originaltexte” gab es aber erst frühstens 2 Monate später. Dies gilt nicht nur für die Anklageschriften und andere Schriftsätze des Gerichts, sondern für alle Dokumente. Die Verteidigung hatte vor dem 9. Januar 1946 noch keine Dokumente in deutscher Sprache erhalten (V 22-26 {31-35}).
Dokumente die allem Anschein nach auf derselben Schreibmaschine zusammengebastelt wurden, sind u.a. Dokument 3803-PS, ein “Brief” von Kaltenbrunner an den Bürgermeister von Wien, zusammen mit dem Begleitschreiben dieses selben Bürgermeisters, als er Kaltenbrunners “Brief” an den Gerichtshof sendet (XI 345-348 {381-385}). Der “Brief” von Kaltenbrunner enthält eine falsche geographische Bezeichnung (XIV 416 {458}).
Dönitz wurde wegen “verbrecherischer U-Boot-Kriegsführung” gegen die Briten eingesperrt. Im Völkerrecht ist alles eine Frage von Vergeltung und internationalen Vereinbarungen, deren Beachtung wiederum nur durch Vergeltung erzwungen werden kann. Im Krieg ist die beste Verteidigung gegen irgendeine Waffe ein kräftiger Gegenangriff mit derselben Waffe. Wegen ihrer Überlegenheit auf der See, haben die Briten in beiden Weltkriegen Blockaden durchführen können, indem sie das sogenannte “Navicert-System” angewendet haben. Neutrale Schiffe wurden auf hoher See mit Gewalt aufgebracht und in einen britischen Hafen gezwungen, wo sie nach komplizierten Formeln durchsucht wurden: wenn ein neutrales Land mehr Nahrungsmittel, Düngemittel, Wolle, Baumwolle, Leder, Gummi, usw. importierte, als man für notwendig für den eigenen Bedarf hielt, ging man davon aus, daß die Differenz für den Wiederverkauf an die Deutschen bestimmt war. Ergebnis: das Schiff wurde mit der gesamten Ladung beschlagnahmt und versteigert (was auch ein Verstoß gegen britische Versicherungsvereinbarungen war).
In 1918-19 wurde die Blockade nach dem Waffenstillstand acht Monate lang aufrechterhalten, um die Ratifizierung des Versailler Vertrages zu erzwingen. Hunderttausende Deutsche verhungerten nach dem Kriege, während die Diplomaten die Verhandlungen verzögerten, was ein klarer Verstoß gegen die Bestimmungen des Waffenstillstands und des Völkerrechts war; mit Hitlers Worten, “das größte Wortbruch aller Zeiten.” Der britische Standpunkt war, daß die Blockade selbst legal war, die Durchführung dagegen illegal; siehe z.B. 1911 Encylopaedia Britannica, “Neutrality”; 1922 Encylopaedia Britannica “Blockade,” “Peace Conference.” Im Pazifikkrieg gegen Japan versanken die Amerikaner “alles was sich bewegte.”
Die Neutralen, einschließlich der Vereinigten Staaten, beschwerten sich über diese Verletzung ihrer Neutralität, gaben aber dann nach und fügten sich den britischen Wünschen, wobei sie nochmals ihre eigene Neutralität verletzten. Eine Nation, die mit einer Verletzung ihrer Neutralität einverstanden ist, darf als kriegsführend betrachtet werden.
Die Fünfte Haager Konvention vom 18. Oktober 1907 über die Rechte von Neutralen wurde nie von den Briten ratifiziert. Trotzdem betrachteten die Briten alle Bestimmungen der Konvention als verbindlich für die Japaner und die Deutschen, obwohl eine Klausel den Vertrag außer Kraft setzt, wenn eine Macht sich am Krieg beteiligt, die den Vertrag nicht unterschrieben hat.
1939 besaßen die Deutschen nur 26 U-Boote, die im Atlantik eingesetzt werden konnten – ein Fünftel von der Stärke der französischen Flotte allein. Dazu waren die deutschen U-Boote viel kleiner als die der anderen Länder. Eine Gegenblockade gegen die Briten konnte nur durchgeführt werden, wenn man die Neutralen davor warnte, in britische Territorialgewässer zu fahren. Für die Briten, wurde dies als “Verbrechen” eingestuft.
Von diesen 26 U-Booten waren viele zu irgendeinem gegebenen Zeitpunkt reparaturbedürftig, so daß es Monate gab, in denen nur 2 oder 3 davon seetüchtig waren. Es liegt auf der Hand, daß U-Boote nicht wie Überwasserschiffe andere Schiffe aufbringen und Durchsuchungsoperationen durchführen können. Wenn ein U-Boot einmal aufgetaucht ist, ist es fast völlig wehrlos sogar gegenüber Kleinkaliberwaffen auf einem Handelsschiff, von Funk, Radar, und Flugzeugen ganz zu schweigen.
Im Nürnberger Prozeß verlangten die Briten, daß deutsche U-boote hätten auftauchen und dem Handelsschiff mitteilen müssen, daß man beabsichtige, das Schiff zu durchsuchen. Dann hätten sie warten müssen, bis das Handelsschiff die Feindseligkeiten angefangen hätte. Erst dann hätte man das Schiff versenken dürfen, vermutlich mit den Waffen auf dem U-Boot-Deck. Jetzt hätte man ferner die vielen Überlebenden an Bord des U-Boots nehmen müssen (wo sie in viel größerer Gefahr gewesen wären als in einem Rettungsboot), um sie dann so bald wie möglich ans Land zu setzen.
Wenn britische Flugzeuge auftauchten und ein U-Boot mit Überlebenden versenkten, wobei auch die Geretteten ums Leben kamen, waren diese natürlich alle von den Deutschen “ermordet” worden. Kein internationaler Vertrag verlangt eine derartige Prozedur, und kein Land hat je auf dieser Weise gekämpft. Da das Retten von Überlebenden das U-Boot einsatzunfähig machte und oft den Verlust von sowohl Boot als Besatzung bedeutete, verbot Dönitz jeden Rettungsversuch. Die Briten nannten dies einen Befehl, “alle Überlebenden zu töten.” Diese Anklage wurde jedoch nicht im Urteil aufrechterhalten.
Dönitz wurde auch angeklagt, das deutsche Volk zum hoffnungslosen Widerstand aufgefordert zu haben, ein auch von Winston Churchill begangenes “Verbrechen.”
Dönitz erwiderte: “Es war sehr schmerzlich, daß unsere Städte noch zerbombt wurden, und daß wir durch diese Bombenangriffe und durch diesen Kampf noch Menschen verloren. Die Zahl dieser Menschen ist aber etwa 300.000 bis 400.000, wobei den Hauptanteil daran der Bombenangriff auf Dresden trägt, der militärisch nicht zu verstehen ist und nicht vorauszusehen war. Diese Zahl ist verhältnismäßig gering gegenüber den Millionen von deutschen Menschen, die wir im Osten verloren hätten an Soldaten und Bevölkerung, wenn wir im Winter kapituliert hätten.” (XIII 247-406 {276-449}; XVIII 312-372 {342-406}).
Frank wurde angeklagt, in einem 12.000 Seiten langen, sein “Tagebuch” genannten Dokument Hunderte von anti-semitischen Bemerkungen gemacht zu haben. Das “Tagebuch” umfaßt aber nur eine einzige von Frank unterzeichnete Seite. Darüber hinaus enthält es aber Hunderte von humanitären Bemerkungen, die ignoriert wurden (XII 115-156 {129-173}). Die anti-semitischen Aussagen wurden von den Russen ausgewählt, in einem kurzem Dokument aufgeschrieben, und dem Gerichtshof als Dokument 2233-PS vorgelegt, das immer als “Franks Tagebuch” bezeichnet wird.
Das tatsächliche “Tagebuch” von 12.000 Seiten besteht aus Zusammenfassungen (nicht wörtlich aufgenommenen Protokollen oder stenographischen Notizen) von Konferenzen in denen 5 oder 6 Personen in größter Verwirrung oft gleichzeitig sprachen. Es war daher nicht klar an wen welche Äußerungen zurückzuführen waren (XII 86 {97-98}).
Frank gab sein “Tagebuch” an die Amerikaner in dem Glauben, daß es ihn entlasten würde: er hatte in öffentlichen Reden gegen Hitlers Rechtsbrüche protestiert, was mit großem persönlichem Risiko verbunden war, und er hatte vierzehnmal versucht zurückzutreten (XII 2-114 {8-128}; XVIII 129-163 {144-181}).
Frank wurde davon überzeugt, daß deutsche Greueltaten stattgefunden hatten, nachdem er “in der Auslandspresse” vom sowjetischen Majdanek-Prozeß gelesen hatte (XII 35 {43}). Auschwitz lag nicht in dem von Frank kontrollierten Gebiet.
Frank sah es als seine Aufgabe, in einem nationalsozialistischen Staat eine unabhängige Justiz zu schaffen, eine Aufgabe, die er unmöglich fand. In einer Rede vom 19. November 1941, sagte Frank: “Das Recht kann man nicht zum Handelsobjekt degradieren; man kann es nicht verkaufen, es ist da, oder es ist nicht da. Das Recht ist keine Börsenware. Wenn das Recht nicht gestützt wird, dann verliert der Staat den moralischen Halt, dann sinkt man in den Abgrund der Nacht und des Grauens.”
Hitlers Rechtsbrüche schlossen nie das Erlassen eines “ex-post facto Gesetzes” ein; in 3 Fällen wurden Strafen aber rückwirkend erhöht (XVII 504 {547}).
Franks angeblicher Raub von Kunstschätzen wird zusammen mit dem von Rosenberg besprochen.
Frick wurde wegen angeblicher “Germanisierung” von den Einwohnern von Posen, Danzig, Westpreußen, Eupen, Malmedy, dem Sudetenland, dem Memelland, und Österreich (!) erhängt. Mit der Ausnahme von Österreich waren alle diese Gebiete durch den Versailler Vertrag von Deutschland abgetrennte ehemalige Teile des preußischen Staates. Malmedy ist ein französischsprachiges Gebiet; alle andere sind deutschsprachige Gebiete. Österreich war nicht in der Lage, nach 1919 als eine wirtschaftlich unabhängige Einheit zu überleben, und hatte verlangt, durch eine Volksabstimmung mit Deutschland zusammengeschlossen zu werden. Die demokratischen, alliierten Siegermächte antworteten mit der Drohung, die Zufuhr von Nahrungsmitteln abzuschneiden (XVIII 55 {66}, XIX 360 {397}).
Ein anderes, angeblich von Frick begangenes Verbrechen war die Tötung von 275.000 Schwachsinnigen, die ihm in dem “Bericht” einer tschechischen (kommunistischen) “Kriegsverbrechenskommission” zur Last gelegt wurde.
Wie Göring wurde Frick angeklagt, für das Bestehen der KZs verantwortlich zu sein. In seiner Verteidigung wurde darauf hingewiesen, daß es schon vor der nationalsozialistischen Machtergreifung sowohl in Deutschland als auch in Österreich die “Schutzhaft” gegeben hatte. In Österreich wurde sie “Anhaltehaft” genannt und bildete die Rechtsgrundlage dafür, Tausende von Nationalsozialisten einzukerkern (XXI 518-521 {572-576}). “Schutzhaft” besteht in Deutschland auch heute noch, wo sie “U-haft” genannt wird.
Im Urteil einer der wichtigsten Dachau-Prozesse (“Trial of Martin Gottfried Weiss and Thirty Nine Others,” Law Reports of Trials of War Criminals, Band XI, S. 15, veröffentlicht von den Vereinigten Nationen), findet man folgenden Satz:
“Im Fall des Konzentrationslagers Mauthausen... waren die Tatsachen grundsätzlich dieselben, obwohl die Verlustziffern viel höher lagen, weil Massentötungen in einer Gaskammer durchgeführt wurden...”
Heißt das etwa, daß man zugibt, daß es in Dachau nie eine Gaskammer gab? Jedenfalls bestätigen die Law Reports of Trials of War Criminals, daß kein Dachau-Prozeß je die Existenz einer “Gaskammer in Dachau” bewiesen hat.
Im Nürnberger Prozeß wurde “eine beglaubigte Kopie” des Urteils im Trial of Martin Gottfried Weiss and Thirty Nine Others, in dem dieser Satz fehlte, dem Tribunal als Dokument 3590-PS (V 199 {228}) vorgelegt, zusammen mit 3 anderen Dokumenten, die “Massenvergasungen in Dachau” beweisen sollten (Dokument 3249-PS, V 172-173 {198}, XXXII 60; Dokument 2430-PS, XXX 470; und 159-L, XXXVII 621).
Frick wurde von Dr. Franz Blaha, einem Zeugen, der das Gutachten “Massenvergasungen in Dachau” unterschrieben hatte (Dokument 3249-PS, geschrieben von Lt. Daniel L. Margolies, der auch an der Fälschung von 3 Hitlerreden beteiligt war, XIV 65 {77}) angeklagt, Dachau besucht zu haben. Frick bestritt dies und bat, als Zeugen vernommen zu werden, um zu seiner Verteidigung aussagen zu können und mit Blaha konfrontiert zu werden.
Dies wurde ihm verweigert. Anscheinend gab Frick auf. Er sagte nie aus. Die Schlußrede seines Verteidigers ist in Band XVIII, Seite 164-189 {182-211} abgedruckt.
Der Zeuge, Dr. Franz Blaha, ein Kommunist, war 1961 Vorsitzender des Internationalen Dachauverbandes, und behauptete dann immer noch, er habe in Dachau Massenvergasungen gesehen und Hosen und andere Lederwaren aus Menschenhaut hergestellt.
Der Prozeß von Martin Gottfried Weiss liegt auf 6 Mikrofilmrollen vor (M1174, National Archives). Die ersten “Gaskammerbeweisstücke” (Bericht, Skizze, Brausebaddüse, Rolle 1), wurden dem Dachau-Gericht nie vorgelegt, und sind nicht mehr unter den endgültigen Beweisstücken für den Prozeß zu finden (Rolle 4). Das Protokoll (Rolle 2 & 3) erwähnt kein einziges Mal irgendeine Gaskammer in Dachau, außer in einigen Sätzen in der Aussage von Dr. Blaha (Band 1, S. 166, 169). Die angebliche “Menschenhaut” stammte von Maulwürfen (Band 4, S. 450,462,464).
Fritzsche kam durch einen an ihn geschriebenen Brief zu der Überzeugung, daß es in Rußland Massentötungen gegeben hatte. Er versuchte dies nachzuprüfen, konnte aber keine Beweise dafür finden (XVII 172-175 {191-195}).
Fritzsche ist ein wichtiger Zeuge, da in seinem Fall vom Gerichtshof zugegeben wurde, daß ausländische Zeitungen viele “falsche Nachrichten” über Deutschland verbreitet hatten (XVII 175-176 {194-196}; siehe auch XVII 22-24 {30-33}). Trotzdem hatten eben dieselben Zeitungsartikel und Runkfunkberichte die “allgemein bekannten Tatsachen” geschaffen, für die es laut den Beweisregeln des Gerichtshofs keiner Beweise bedurfte (Artikel 21 von den Beweisregeln, I 15 {16}, II 246 {279}).
Fritzsches Verteidigung wies darauf hin, daß es keine zwischenstaatliche Vereinbarung zur Regelung und Begrenzung von Propaganda oder Greueltatgeschichten – wahre oder falsche – gebe. Nur ein einziges nationales Gesetz eines einzigen Staates (der Schweiz) verbiete es, ausländische Staatsoberhäupter zu beleidigen. Daß Fritzsche keines Verbrechens schuldig sein konnte, war im Nürnberger Prozeß unerheblich. Man betrachtete es als unerwünscht, einen “Prozeß” zu führen, in dem alle Angeklagten für schuldig befunden würden. Im Kuhhandel, der dem Urteil vorausging, wurde vereinbart, daß Fritzsche freigesprochen werden sollte (XVII 135-261 {152-286}; XIX 312-352 {345-388}).
Funk war klassischer Pianist und stammte aus einer sehr respektierten Künstlerfamilie. Zur Zeit des Prozesses war er seit 25 Jahren verheiratet und ehemaliger Finanzredakteur. Wie die meisten anderen Angeklagten wurde Funk beschuldigt, “unmoralische Handlungen” begangen zu haben, indem er z.B. Geburtstagsgeschenke von Hitler angenommen habe und damit “bereitwillige Teilnahme am gemeinsamen Plan” bewiesen hätte. (Natürlich können solche Handlungen nicht verboten sein!).
Funk behauptete, daß die Briten und die Polen konspiriert hätten, um Deutschland zum Krieg zu provozieren, weil sie geglaubt hätten, daß die Generäle dann Hitler stürzen würden. (XIII 111-112 {125-126}).
Funk wurde auch beschuldigt, in geheimer Absprache mit der SS veranlaßt zu haben, daß Insassen der Konzentrationslager getötet worden seien, damit mit ihrem Zahngold der Kriegseinsatz habe finanziert werden können. Das Zahngold war angeblich in einem Keller der Reichsbank zusammen mit Rasierutensilien, Füllfederhältern, großen Weckern und anderem mehr oder weniger wertlosem Plunder aufbewahrt worden. Vergessen war die Zeugenaussage von Rudolf Höß, daß die Zähne schon in Auschwitz eingeschmolzen worden seien (XI 417 {460}).
Funk sagte aus, daß die Menge und die Art der Diebesbeute “absurd” seien, und wies darauf hin, daß die SS als Zollpolizei gedient habe, und daß ihr die Überwachung der Devisenkontrollregelungen unterstellt gewesen sei, die es u.a. Privaten untersagten, Gold, Silber, und ausländische Währung zu besitzen. Es sei ganz normal gewesen, daß die SS große Mengen von Wertsachen beschlagnahmt habe. Die SS, als Regierungsbehörde, habe natürlich Finanzkonten besessen, und solche Konten hätten natürlich auch Wertsachendepots umfaßt. Private Bürger hätten auch Wertsachen in denselben Tresoren aufbewahrt als die SS; die Reichsbank habe keinen Zugang zu diesen Tresoren gehabt, weil es sich um private Sicherungsdepots gehandelt habe.
Mit den zunehmenden Bombenangriffen, seien immer mehr Wertsachen von ganz normalen deutschen Bürgern in den Tresoren aufbewahrt worden. Nach einem besonders kräftigen Angriff auf die Reichsbank, seien die Wertsachen zuletzt in eine Kaliummine nach Thüringen gebracht worden. Dort seien die Wertsachen von den Amerikanern gefunden worden, die davon einen gefälschten Film gemacht hätten.
Funk und sein Rechtsanwalt bewiesen durch einen Zeugen der Anklage in den wohl intelligentesten Kreuzverhören und Zeugenaussagen des ganzen Prozesses, daß der Film tatsächlich eine Fälschung war (XIII 169 {189-190}, 203-204 {227-228}, 562-576 {619-636}; XXI 233-245 {262-275}).
Kurzen Prozeß wurde auch mit der lächerlichen Erklärung Oswald Pohls gemacht, Dokument 4045 PS. In dieser Erklärung wurde Funk angeklagt, bei einer Abendgesellschaft in Anwesenheit von Dutzenden von Leuten -einschließlich Kellnern – die Anwendung vom Zahngold toter Juden zur Finanzierung des Kriegseinsatzes diskutiert zu haben (XVIII 220-263 {245-291}). Diese Erklärung wurde auf deutsch geschrieben und von Robert Kempner als Zeugen unterschrieben. Pohl wurde später für schuldig gefunden, in Treblinka Opfer in 10 “Dampfkammern” zu Tode “gedampft” und aus ihrem Haar Türmatten hergestellt zu haben (NMT IV 1119-1152) (Vierter Militärgerichtshof, Nürnberg).
Wie die anderen Angeklagten im Nürnberger Prozeß glaubte Funk auch, daß Verbrechen vorgekommen waren, behauptete aber, er habe nichts davon gewußt. Sein Glaube daran ist aber an sich kein Beweis dafür, daß solche Verbrechen tatsächlich stattgefunden haben.
Kurt Gerstein wird oft als “Holocaust-Zeuge” bezeichnet. Dies ist aber nicht korrekt. Unter “Zeugen” versteht man im allgemeinen eine Person, die etwas gesehen hat und die vor Gericht erscheint, um darüber auszusagen. Dies hat Gerstein nicht getan. Gerstein war nicht vereidigt und erschien nicht vor Gericht. Er trat nur als ein Name am Ende einer mit Schreibmaschine auf französisch gefertigten “Erklärung” auf, die er vielleicht geschrieben hat – oder vielleicht auch nicht. (Dokument 1553-PS, im ersten Nürnberger Prozeß zurückgewiesen).
Nach einer der Überlieferungen über Gerstein soll er die Erklärung im Cherche Midi-Gefängnis in Frankreich geschrieben haben; unmittelbar nachher soll er dann Selbstmord begangen haben. Die Leiche ist aber sofort auf ganz mysteriöse Weise spurlos verschwunden.
Die “Gerstein Erklärung,” eine von 6 verschiedenen Ausgaben, wurde in Nürnberg aus rein technischen Gründen abgelehnt, d.h. irgendein Eid war nicht richtig geschworen worden (IMT VI 333-334 {371-372}, 362-363 {398-399}).
Sie wurde im Pohl-Prozeß wiederbelebt (NMT IV 1119-1152), zusammen mit den 10 “Dampfkammern” in Treblinka (3311-PS).
Es ist viel wahrscheinlicher, daß die Erklärung von einem deutsch-jüdischen Vernehmungsbeamten und “Dolmetscher” auf französisch geschrieben wurde, und daß einige der Widersprüche (wie z.B. daß es im August Winter ist, oder daß er in einem Satz mit dem Wagen fährt und im unmittelbar folgenden Satz mit dem Zug) auf eine fehlerhafte Übertragung der Vernehmungsnotizen in die Form einer Erklärung zurückzuführen sind. In den Prozessen gegen die kleineren Kriegsverbrecher und in japanischen Kriegsverbrecherprozessen kommen solche “Erklärungen” nicht-vereidigter “Zeugen” ziemlich häufig vor, da man davon ausging, daß solche Erklärungen zwar weniger “Gewicht” besaßen als eidesstattliche Erklärungen, aber dennoch einen “Wahrscheinlichkeitswert” hatten. Es ist auch möglich, daß Gerstein an Verletzungen gestorben ist, die ihm während der Vernehmungen zugefügt wurden; oder vielleicht hat er sich am Farbband der Schreibmaschine aufgehängt. Wir wissen es nicht -niemand scheint es zu wissen.
Dieses Dokument wurde später im Prozeß gegen Oswald Pohl ausführlich zitiert, wo “bewiesen” wurde, daß man in Treblinka 10 “Gaskammern” und 10 “Dampfkammern” besaß, gleichzeitig.
Einer der berühmtesten Berichte über das Verhalten und die Psyche der Angeklagten im Nürnberger Prozeß ist das Buch Nuremberg Diary des deutschgeborenen Psychologen G.M. Gilbert. Das meiste Material des Buches besteht aus angeblichen Unterhaltungen der Angeklagten bzw. anderer Personen mit Gilbert, sowie aus Gesprächen der Angeklagten unter sich (!); dies alles soll Gilbert nachher aus dem Gedächtnis niedergeschrieben haben.
Ein Vergleich der angeblichen “Unterhaltungen” mit dem Protokoll vom Nürnberger Prozeß macht es deutlich, daß die Angeklagten nicht in dem Stil gesprochen haben, den ihnen Gilbert zugeschrieben hat. Gilbert nahm keine Notizen; keine Zeugen waren anwesend.
Wer glaubt, daß die Dokumente 1014-PS, 798-PS und L-3 “Hitlerreden” sind, mindestens im Vergleich mit Dokument Ra-27, darf weiterhin glauben, daß Gilberts Buch “Äußerungen der Angeklagten im Nürnberger Prozeß” enthält. Natürlich schließt das nicht aus, daß die Angeklagten sich sinngemäß in etwa so ähnlich geäußert haben könnten, wie aus Gilberts “Erinnerung” hervorgeht.
Gilbert glaubte, daß die Angeklagten Millionen von Juden vergast hätten. Wenn sie deswegen keine Schuldgefühle zeigten, sei das der Beweis, daß sie “schizoid” seien.
Es ist offensichtlich, daß eine solche Einstellung seinerseits sein Wahrnehmungsvermögen und sein Gedächtnis beeinflußt haben muß, auch wenn er die Wahrheit so wiedergegeben hat, wie er sich daran erinnert. Wenn er gelogen hat, wäre er bestimmt nicht der einzige “Amerikaner,” der beim Nürnberger Prozeß das getan hat. Telford Taylor, z.B., war schlichtweg unfähig, die einfachsten Äußerungen wahrheitsgemäß zu wiederholen (siehe XX 626 {681-682}), die Äußerungen von General von Manstein, verglichen mit Taylors “Zitate” von Manstein, XXII 276 {315}).
Gilberts Unehrlichkeit wird am besten durch die Eintragung für den 14. Dezember 1945 belegt: “Major Walsh fuhr fort, dokumentarische Beweise für die Ausrottung von Juden in Treblinka und Auschwitz vorzutragen. In einem polnischen Dokument hieß es: ‘Alle Opfer mußten sich Kleider und Schuhe ausziehen; die Sachen wurden später gesammelt; nachher wurden alle Opfer, Frauen und Kinder zuerst, in die Todeskammern getrieben... Kleinkinder wurden ganz einfach hineingeworfen” (S. 69, 1. Ausgabe).
Natürlich ist der “dokumentarische Beweis” nichts als ein kommunistischer “Bericht über Kriegsverbrechen,” und die “Todeskammern” sind, natürlich, keine Gaskammern, sondern “Dampfkammern” (III 567-568 {632-633}).
Göring wurde angeklagt, das KZ-System geschaffen und einen “Angriffskrieg” gegen Polen angestiftet zu haben. Görings Verteidigung war, daß Deutschland ein souveräner Staat gewesen sei, den alle Regierungen der Welt anerkannt hätten (XXI 580-581 {638-639}); Hitler sei legal gewählt worden; jede Regierung sei berechtigt, Gesetze zu machen und seine Angelegenheiten so zu gestalten, wie sie es für richtig halte; General von Schleicher habe ohne die Unterstützung der Nationalsozialisten versucht, gesetz- und verfassungswidrig zu regieren; Deutschland sei 1933 am Rand eines Bürgerkriegs gewesen; KZs seien im Burenkrieg von den Briten erfunden worden; Tatsächlich wurden KZs während der französischen Revolution erfunden, um die Bauern der Vendee einzukerkern. Es handelte sich um eine ganz “demokratische” Einrichtung. Anmerkung des Verfassers. Internierungen von feindlichen Staatsbürgern und politischen Gegnern sei während des Zweiten Weltkriegs von sowohl Amerika als Großbritannien durchgeführt worden.
Der Befehl, die KZs zu schaffen, war ohne jeden Zweifel legal und stützte sich auf eine Notstandsklausel der Weimarer Verfassung. Er war auch von Hindenburg unterzeichnet worden (Reichspräsidentenerlaß vom 28. Februar 1933), gemäß Artikel 48, Absatz 2, der Weimarer Verfassung (XVII 535 {581}, XIX 357 {394}).
Wie aus einem von der Anklage vorgelegten Dokument, Dokument R-129 (III 506 {565-566}), hervorgeht, gab es 1939 insgesamt 21.400 Insassen in allen deutschen KZs; gleichzeitig saßen 300.000 Personen in den gewöhnlichen Justizvollzugsanstalten (XVII 535-536 {581-582}, XX 159 {178}).
Ein Jahr nach dem Kriege waren 300.000 Deutsche gemäß alliierten Vereinbarungen über die “automatische Verhaftung” in alliierten Gefangenenlagern eingesperrt (vgl. z.B. Punkt B-5 der Gemeinsamen Erklärung von Potsdam) (XVIII 52 {62}).
Die Mehrheit der Gefangenen in deutschen KZs waren Kommunisten oder gewöhnliche Verbrecher (XVII 535-536 {581-582}, XXI 516-521 {570-576}, 607-614 {677-685}).
Während des Krieges wurde das Lagersystem wegen der Blockade ausgebaut, damit man die Arbeitskraft von feindlichen Ausländern, Verbrechern, Zeugen Jehovas, und Kommunisten ausnutzen könnte. Es wurde darauf hingewiesen, daß auch Amerika 11.000 Zeugen Jehovas eingesperrt habe (XI 513 {563}).
Großbritannien hat beide Weltkriege unter Verletzung des Völkerrechts ausgefochten, indem sowohl Deutschland als auch alle besetzten Gebiete durch Blockade buchstäblich in die Hungersnot getrieben wurden (XIII 445-450 {492-497}; XVIII 334-335 {365-367}). Diese Verhältnisse machten es notwendig, in den besetzten Gebieten Requisitionen und Arbeitspflicht durchzuführen, was laut Artikel 52 der 4. Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907 legal war. Aus diesem Grund waren auch die ausländischen Arbeitnehmer glücklich, in Deutschland arbeiten zu dürfen und Geld an ihre Familien in der Heimat überweisen zu können (insgesamt zwischen zwei und drei Milliarden Reichsmark während des Krieges).
Die “Sklaven” zahlten von ihrem Lohn deutsche Steuern, und konnten mit Geldstrafen bestraft werden, die einen Wochenlohn nicht übersteigen konnten (V 509 {571}). Bei groben Verstößen gegen die Arbeitsdisziplin konnten sie für höchstens 56 Tage in ein Arbeitslager geschickt werden (aber nicht in ein KZ) (XXI 521 {575-576}). Es war strengstens verboten, sie zu prügeln oder mißhandeln.
Kriegsgefangene konnten sich freiwillig zur Arbeit in der Industrie melden und wurden dann aus dem Kriegsgefangenenlager entlassen; in diesem Fall wurden sie genau wie alle anderen Industriearbeiter behandelt (XVIII 496-498 {542-544}), verloren aber den Schutz unter der Genfer Konvention über die Behandlung von Kriegsgefangenen. Sie konnten nicht zu diesem Schritt gezwungen werden.
Die Vichy-Regierung in Frankreich erlangte die Freilassung und sofortige Heimkehr von 1 Kriegsgefangenen für jede 3 Arbeiter, die nach Deutschland geschickt wurden, um dort vertraglich für mindestens 6 Monate zu arbeiten (XVIII 497 {543}). Es wäre formell auch nicht möglich gewesen, die Genfer Konvention über die Behandlung von Kriegsgefangenen zu verletzen, indem man etwa Gefangene mit französischer, belgischer oder holländischer Staatsangehörigkeit gezwungen hätte, an Feindseligkeiten gegen ihre eigenen Heimatländer teilzunehmen, da ihre eigenen Heimatländer nicht mehr gegen Deutschland kämpften (XVIII 472-473 {516}.
Was den Angriff gegen Polen betrifft, gab es die polnische Krise schon seit mehr als einem Jahr vor dem Molotov-Ribbentrop Pakt und den deutschen und sowjetischen Angriffen. Während dieser ganzen Zeit verlangten die Polen zu keinem Zeitpunkt die Einberufung eines neutralen internationalen Schiedsgerichts, appellierten sie nie an den Völkerbund -weil sie keine gerechte Lösung wünschten. Die Polen begnügten sich damit, weiterhin die von ihnen eingegangenen internationalen Vereinbarungen zu verletzen, indem sie polnische Staatsbürger deutscher Herkunft sowohl als auch viele Hunderttausende Juden vertrieben (XVI 275 {304}).
Die Masseneinwanderung polnischer Juden nach Deutschland sei die unmittelbare Ursache für den deutschen Antisemitismus gewesen, behaupteten viele Angeklagte und Zeugen der Verteidigung (XXI 134-135 {155}; XXII 148 {169}). Polnische Juden seien in viele Finanzskandale und Betrügereien verwickelt gewesen, z.B. in die Barnat-Kutitsky-Affäre (XXI 569 {627}).
Was eine “Anstiftung zur völkerrechtswidrigen Kriegsführung” anbelangt, waren es natürlich die Briten, die mit ihren massiven Bombenangriffen gegen die Zivilbevölkerung das Kriegsrecht verletzten. Deutsche Soldaten gingen mit ausführlichen, gedruckten Anweisungen in den Kampf: Privatbesitz müsse respektiert werden; Gefangene müßten human behandelt werden, Frauen müßten respektiert werden, usw. (IX 57-58 {68-69}, 86 {100-101}, XVII 516 {560}).
Vor den deutschen Kriegsgerichten wurden zahlreiche Prozesse gegen Angehörige der eigenen Streitkräfte geführt, die wegen Vergewaltigung oder Plünderung angeklagt wurden, auch wenn es sich dabei manchmal um sehr geringe Sachwerte ging. Es kam dabei zu vielen Todesurteilen (XVIII 368 {401-402}, XXI 390 {431}, XXII 78 {92}).
Die Beschlagnahme von staatlichem Besitz war nach der Haager Konvention legal. Die Sowjetunion hatte außerdem diese Konvention nicht unterzeichnet. Im Übrigen gab es in den kommunistischen Staaten keinen Privatbesitz. Göring sagte, er sei in Rußland gewesen und habe gesehen, daß die Leute da nichts hätten, was man hätte stehlen können (IX 349-351 {390-393}).
Außerdem taten die Alliierten zur Zeit des Prozesses genau das, was sie den Deutschen zum Vorwurf machten (XXI 526 {581}; XXII 366-367 {418-420}).
Göring wies die Anklage wegen “medizinischer Versuche in Druckkammern” entschieden zurück, indem er darauf hinwies, daß jeder Pilot seine körperlichen Reaktionen auf Höhenflüge auf die Probe stellen müsse; es gebe nichts Ungewöhnliches oder Unheimliches an einer sogenannten “Druckkammer” (XXI 304-310 {337-344}). Die Amerikaner führten sogar während des Nürnberger Prozesses medizinische Experimente mit tödlichem Ausgang aus (XIX 90-92 {102-104}; siehe auch XXI 356, 370 {393, 409}).
Ironischerweise wurde behauptet, ein “Verteidigungskrieg” schließe auch Präventivangriffe (XXII 448 {508}) ein, so wie auch Angriffe, um Bürger anderer Staaten gegen ihre eigene Regierung zu verteidigen (XIX 472 {527}; XXII 37 {49}) – außer wenn es die Deutschen taten (X 456 {513}). Einwände, daß die Deutschen genau das getan hatten, wurden außer Acht gelassen.
Die Sowjets hatten 10.000 Panzer und 150 Divisionen längs der ostpolnischen Grenze konzentriert; dazu hatten sie die Zahl der Flughäfen im sowjetischen Teil von Polen von 20 auf 100 vermehrt. Man hat später detaillierte Landkarten gefunden, die für reine Verteidigungszwecke nicht erforderlich gewesen wären. Man hat es in Deutschland für selbstmörderisch gehalten, auf einen sowjetischen Angriff auf die úlfelder von Rumänien oder die Kohlengebiete von Schlesien zu warten (XIX 13-16 {20-23}, XX 578 {630-631}; XXII 71 {85}).
Es wäre unnatürlich gewesen, wenn sich Nationen mit riesigen Kolonialreichen (Großbritannien, Frankreich) oder Ansprüchen auf ganze Halbkugeln (die Vereinigten Staaten) auf eine brauchbare Definition des Wortes “Angriffskrieg” hätten einigen können. Es wurde sogar im Urteil des Nürnberger Prozesses zugegeben, daß Begriffe wie “Verteidigung,” “Aggression,” und “Verschwörung” nie definiert worden seien (XXII 464, 467 {527, 531}). Zweifelsohne bedeutet der Begriff “Defensivkrieg” nur soviel wie das mittelalterliche “bellum justum” (der gerechte Krieg) – hier in der Tarnkappe des liberalistischen Kauderwelschs (IX 236-691 {268-782}; XVII 516-550 {560-597}; XXI 302-317 {335-351}).
Nach dem Bericht von Robert H. Jackson (zitiert von Richter Bert. A. Röling vom Tokyo Tribunal, siehe A Treatise on International Criminal Law, vol. 1, pp. 590-608, edited by M. Cherif Bassiouni and Ved F. Nanda, Chas Thomas Publisher), hatten weder die Briten und Franzosen noch die Sowjets den Wunsch gehabt, im Nürnberger Prozeß die Deutschen der Anstiftung zum “Angriffskrieg” anzuklagen, und zwar aus einleuchtenden Gründen. Diese Anklage wurde von den Amerikanern erfunden, zum einzigen, ausdrücklichen, und zugegebenen Zweck, amerikanische Völkerrechtsverletzungen zu rechtfertigen.
Solche Verletzungen des Völkerrechts wären z.B. das “Lend-Lease Programm”; die Schutzbegleitung und Reparatur von britischen Kriegsschiffen schon zwei Jahre vor Pearl Harbor; die Erlaubnis der Amerikaner, daß sich britische Kriegsschiffe als amerikanische tarnen durften, als die Vereinigten Staaten noch offiziell neutral waren; die illegale Ausdehnung des Territorialgewässers auf 300 Meilen; die Besetzung von Island; die Weiterleitung an die Briten von Beobachtungen von deutschen und italienischen U-Bootbewegungen; Bomben- und Rammangriffe gegen deutsche und italienische U-Boote schon seit Juli 1941 – und andere ganz eindeutig an einen “Angriffskrieg” erinnernde Handlungen.
Das heißt, daß Heß 47 Jahre lang eingekerkert war – nicht nur wegen Handlungen, die nicht verboten waren (z.B. sein Versuch, den Krieg zu beenden, Millionen von Menschenleben zu retten und die Zerstörung Europas und des britischen Weltreiches zu vermeiden), sondern vielmehr wegen “Verbrechen,” die erfunden wurden, um die Verbrechen seiner Ankläger zu tarnen.
Im Nürnberger Prozeß wurde nicht behauptet, daß sich Deutschland einer “Aggression” gegen Großbritannien und Frankreich schuldig gemacht hätte; die Frage, ob Großbritannien und Frankreich dann an einer “Aggression” gegen Deutschland schuldig gewesen seien, blieb ungeklärt (IX 473 {525}; XVII 580 {629}).
Heß wurde angeklagt, in geheimer Absprache mit Hitler versucht zu haben, Großbritannien aus dem Krieg zu locken, um es Hitler zu ermöglichen, dafür die Sowjetunion anzugreifen. Seine einzige Verteidigung war, daß seine Aktion in seinem aufrichtigen Wunsch begründet gewesen sei, den Krieg zwischen Deutschland und England zu beenden; von einem Angriff auf Rußland habe er nichts gewußt.
Das Plädoyer von Rudolf Heß’ Verteidiger erscheint in Bd. XIX, S. 353-396 {390-437}. Wenn man die letzte (und fast einzige) mündliche Erklärung liest, die Heß jemals persönlich abgegeben hat (XXII 368-373 {420-425}), bekommt man den Eindruck, daß Rudolf Heß in einem Augenblick total verrückt und nur einen Moment später genial, brillant und logisch sein konnte. Es ist durchaus möglich, daß dieser Geisteszustand ein Ergebnis seiner englischen Gefangenschaft war.
Rudolf Höß war der Auschwitzkommandant, dessen angebliche “Geständnisse” “bewiesen” haben sollen, daß Hitler tatsächlich sechs Millionen Juden vergast hat (oder fünf Millionen, die im Nürnberger Prozeß normalerweise zitierte Zahl). Sein bekannteste Geständnis ist dasjenige, das von William L. Shirer auf S. 968-969 von The Rise and Fall of the Third Reich zitiert wird.
Dieses Dokument, 3868-PS, sollte in seinem Kontext gesehen werden. Die schriftliche “ex-parte” “eidesstattliche Erklärung” (wo sich nur eine der Parteien äußert – ohne der anderen Partei die Möglichkeit zu geben, durch einen Kreuzverhör vertiefende Fragen zu stellen) war ein Hauptwerkzeug der Anklage in den mittelalterlichen Hexenprozessen. Danach verschwand dieses Instrument der Rechtspflege für mehrere Jahrhunderte, um dann in den kommunistischen Schauprozessen und den Kriegsverbrecherprozessen wiederaufzutauchen.
Diese Dokumente verletzen viele Standardregeln des normalen Strafprozeßverfahrens, z.B. die Regel gegen das Stellen von Suggestivfragen, die Regel gegen die Vorlage von früher verfaßten, übereinstimmenden Behauptungen (d.h., das Fabrizieren von Beweisen, indem man in verschiedenen “Dokumenten” zehnmal dieselben Behauptungen aufstellt; in modernen Strafprozessen werden solche Dokumente nur vorgelegt, wenn sie späteren Behauptungen widersprechen), das Recht des Angeklagten, mit seinem Ankläger konfrontiert zu werden, und ihm in einem Kreuzverhör Fragen zu stellen; sowohl als auch das Recht des Angeklagten, die Aussage zu verweigern, um nicht sich selbst zu belasten. Auch wären die in Kriegsverbrecherprozessen vorgelegten “Beweise” in normalen Militärprozessen nicht zulässig. Sogar 1946 wurde die Vorlage schriftlicher Erklärungen an Eides Statt durch die Anklage in Militärprozessen, wo es um die Todesstrafe ging, durch Artikel 25 von den US Articles of War verboten. Artikel 38 forderte den Gebrauch der “Federal Rules of Evidence,” d.h. der normalen Bewiesregeln vor amerikanischen Bundesgerichten.
Im Nürnberger Prozeß wurde zu keinem Zeitpunkt der Anschein vorgetäuscht, daß Höß dieses Dokument selbst geschrieben hätte. Wenn das der Fall gewesen wäre, hätte es im Dokument nicht geheißen: “Ich verstehe Englisch, so wie es im vorliegenden Dokument geschrieben ist,” sondern, “Ich habe dieses Dokument selbst geschrieben.” In den zweitrangigen Kriegsverbrecherprozessen (Hadamar, Natzweiler, usw.), ist es völlig normal, ganze Geständnisse zu finden, die ausschließlich in der Handschrift des Vernehmungsbeamten und auf englisch geschrieben sind, wo dann der Gefangene selbst auf deutsch die Erklärung hinzugefügt hat, daß dies seine eigenen Behauptungen seien, und daß er mit der Äbersetzung ins Englische zufrieden sei!
(Dabei ist zu bedenken, daß die Englischkenntnisse der Deutschen damals generell sehr gering waren. Die meisten hatten überhaupt keine Fremdsprache gelernt. Auch im Fall Höß ist nirgendwo belegt, daß er der englischen Sprache mächtig war. Alles spricht dagegen! [Anm. des Übersetzers]).
Ein anderer Wortlaut derselben Beglaubigungsformel findet sich auf Seite 57 im Hadamarband der War Crimes Trials von Sir David Maxwell-Fyfe: “I certify that the above has been read to me in German, my native tongue [“Ich erkläre, daß mir dieses Dokument in deutscher Sprache, meiner Muttersprache, vorgelesen worden ist” (auf englisch).
Angeblich wurde der Gefangene von einem Dolmetscher in Frage-und Antwortform vernommen; die Fragen wurden dann ausgelassen, und die Antworten wurden zuletzt zu einer Erklärung zusammengeflickt, normalerweise von einer anderen Person als dem Vernehmungsbeamten, der die Fragen gestellt hatte.
Zum Beispiel wurden im Belsenprozeß sämtliche Erklärungen immer von demselben Offizier, Major Smallwood, geschrieben. In diesem Prozeß, eine Art kombinierter Auschwitz-Belsen Prozeß, richteten die vom Gericht ernannten britischen und frei-polnischen Pflichtverteidiger einen völlig vernichtenden Schlag gegen die Beweise der Anklage – auch gegen die behaupteten “Selektionen für Massenvergasungen.” Ihre Argumentation wurde aber zurückgewiesen, weil man unfreiwillig abgegebene Erklärungen und Gerüchte in sowohl schriftlicher als mündlicher Form für zugelassen hielt, “nicht um Unschuldige zu verurteilen, sondern um Schuldigen für schuldig zu finden” (Law Reports of Trials of War Criminals, Vol. II (dieser dünne Band muß als Ganzes gelesen werden).
Nachdem der Offizier, der auf das Schreiben von Erklärungen spezialisiert war, ein Dokument fertiggestellt hatte, wurde es dem Gefangenen zur Unterschrift vorgelegt. Wenn die Erklärung nicht unterschrieben wurde, wurde sie trotzdem dem Gerichtshof als Beweis vorgelegt. Im Jargon der Kriegsverbrecherprozesse gingen Einwände höchstens gegen ihr “Gewicht,” nicht aber gegen ihre “Zulässigkeit.”
Ein Beispiel für eine nicht unterschriebene Erklärung von Rudolf Höß ist Dokument NO-4498-B. Die Buchstabe B bedeutet, daß das Dokument nur eine mit der Schreibmaschine “unterschriebene” “Übersetzung” eines in der polnischen Sprache abgefaßten und angeblich von Höß unterschriebenen “Originaldokuments,” Dokument NO-4498-A. Es gibt auch ein Dokument NO-4498-C, in der englischen Sprache. Die Erklärungen A und C sind nicht der Erklärung B beigelegt, die die “beglaubigte Kopie” sein soll.
Dokument 3868-PS, das von Shirer zitiert wird, wurde auf englisch dreimal unterschrieben, aber die deutsche “Übersetzung” ist nie unterschrieben worden. Das Dokument enthält eine ganz unwichtige, aber angeblich von Höß mit einem kleinen “h” versehene Änderung, und einen ganzen Satz in der Handschrift des Vernehmungsbeamten (vgl. die großen “W”) ohne Paraphierung von Höß. Natürlich ist das “h” da, um zu “beweisen,” daß Höß die Erklärung “gelesen und korrigiert” hat. Der Inhalt dieses handgeschriebenen Satzes wird anderswo widerlegt (XXI 529 {584}).
Wenn eine Erklärung dem Gefangenen zur Unterschrift vorgelegt wurde, wurde sie manchmal weitgehend geändert, was dazu führte, daß es von einem Dokument oft 2 oder mehr verschiedene Versionen gibt. In diesen Fällen werden die längeren Versionen “zitiert,” während die kürzeren “verloren gehen.” Ein Beispiel für diese Praktik ist Dokument D-288, die Erklärung von Dr. Wilhelm Jäger (siehe Albert Speer), die von William L. Shirer auf S. 948-949 zitiert wird.
Jäger sagte aus, er habe 3 oder 4 Kopien desselben Dokuments unterschrieben. Es sei aber ein viel kürzeres Dokument gewesen. Das kürzere wurde zuerst gegen den älteren Krupp vorgelegt, bevor der Prozeß gegen ihn aufgegeben wurde. Im längeren Dokument ist die Übersetzung ins Englische mit einem früheren Unterschriftsdatum versehen als das “Original.” Jägers Erscheinung vor dem Gericht war eine echte Katastrophe, aber das hat man vergessen (XV 264-283 {291-312}).
Wenn der Unterzeichner einer solchen “Erklärung” erschien, um vor Gericht auszusagen, widersprach er immer der schriftlichen Erklärung -die Widersprüche sind aber vergessen. Andere Zeugen, die vorher eine Erklärung unterschrieben hatten, und deren Erscheinen vor dem Gerichts hof katastrophal war, sind u.a. General Westhoff, der seiner “Erklärung,” die nicht eidesstattlich war, 27mal widersprach (XI 155-189 {176-212}); und ein “Experte für die bakteriologische Kriegsführung,” Schreiber, (XXI 547-562 {603-620}). Im Fall Paul Schmidt – Hitlers Dolmetscher – wurde ihm seine “Erklärung,” Dokument 3308-PS, zur Unterschrift vorgelegt, als er zu krank war, um sie sorgfältig zu lesen, und er hat sie denn auch später teilweise widerrufen (X 222 {252}); die Erklärung wurde aber trotzdem gegen von Neurath gebraucht, obwohl sich Schmidt davon distanziert hatte (XVI 381 {420-421} XVII 40-41 {49-50}). Ernst Sauckel unterschrieb eine Erklärung, die vor seiner Ankunft in Nürnberg (XV 64-68 {76-80}) ausgefertigt worden war; er unterschrieb sie unter Zwang (seine Frau und seine 10 Kinder wären sonst an die Polen oder die Russen ausgeliefert worden).
Weil die Unterzeichner ganz selten (wenn überhaupt) ihre eigenen “Erklärungen” geschrieben haben, ist es ganz natürlich, daß man oft in verschiedenen Dokumenten identische, oder beinahe identische, Sätze oder ganze Abschnitte findet – auch wenn die Dokumente an verschiedenen Tagen und angeblich auch von verschiedenen Personen ausgefertigt wurden. Als Beispiele nur die Erklärungen 3 und 5 von Blaskovitz und Halder (Beweisstück 536-US und 537-US; Dokument UdSSR-471 und UdSSR 472 und 473; und Dokument UdSSR-264 und 272 (Erklärungen über die Herstellung von Seife aus Menschenfett).
Andere von Höß unterzeichneten Erklärungen sind u.a. Dokument NO-1210, das zuerst auf englisch geschrieben wurde und umfangreiche Einschiebungen, Ergänzungen, und Verbesserungen enthält, darunter 2 verschiedene Entwürfe von Seite 4 und 5. Die “Erklärung” wurde später ins Deutsche übersetzt und von Höß unterzeichnet. Das heißt, daß die “Übersetzung” in Wirklichkeit das “Originaldokument” ist – und das “Originaldokument” die “Übersetzung.”
Dokument 749(b)D wurde vor der Unterzeichnung durch Höß “mündlich aus dem Englischen ins Deutsche übersetzt.” Die Unterschrift ist schwach bis an die Unleserlichkeit, was auf Krankheit, Müdigkeit oder Folterung deuten könnte. Die Folter wird von Rupert Butler in “Legions of Death” (Hamlyn Paperbacks) beschrieben.
Das “Geständnis,” das am 1. April 1946 (das Datum war wohl ein Zufall) von Sir David Maxwell-Fyfe zitiert wurde, in dem Höß die Tötung von 4 Millionen Juden gestanden haben soll (X 389 {439-440}), (statt der 2.5 Millionen vom 5. April), hat entweder nie existiert oder ist in der Zwischenzeit “verloren gegangen.”
Es ist ganz einfach nicht wahr, daß die Aussagen von Höß im Nürnberger Prozeß im wesentlichen nur die Behauptungen seiner Erklärung bestätigt haben sollen; das gilt nur für seine Aussagen im Kreuzverhör des Col. John Amen von der U.S. Army.
Im Gegenteil, Höß erschien um auszusagen, und wie gewöhnlich widersprach er seiner Erklärung und sich selbst soviel er nur konnte (XI 396-422 {438-466}).
Wo die Erklärung zum Beispiel behauptet: “Wir wußten, wann die Leute tot waren, weil ihre Schreie aufhörten” (XI 416 {460}) – ganz einleuchtend eine toxikologische Unmöglichkeit – behauptet er in seiner mündlichen Aussage aber – als Antwort auf grobe, unzulässige Suggestivfragen des “Verteidigers” von Kaltenbrunner – daß die Opfer das Bewußtsein verloren hätten (XI 401 {443}), was die Frage ungeklärt ließ, genau wie er genau wissen konnte, wann die Opfer tatsächlich tot waren.
Offensichtlich vergaß er zu erwähnen, daß die Tötung von Insekten mit Zyklon 2 Tage dauerte, eine Tatsache, auf die er anderswo aufmerksam gemacht hatte (Dokument NO-036, S. 3, deutscher Text, Antwort auf Frage 25; siehe auch Kommandant in Auschwitz, S. 155). Mit einem so langsam wirkenden Gift, wären die Leute schon erstickt, lange bevor das Gas hätte wirken können.
Höß behauptete, daß der Befehl, die europäischen Juden zu töten, mündlich (XI 398 {440}), der Befehl, die Tötungen zu verschweigen, aber schriftlich gegeben worden wäre (XI 400 {442}). Er behauptete, daß einige der Opfer in tiefen Gruben verbrannt worden wären, obwohl Auschwitz ein notorischer Sumpf war (XI 420 {464}); die Goldzähne seien auf der Stelle eingeschmolzen worden (XI 417 {460}); trotzdem hätte eine Evakuierung der Insassen, um eine Gefangennahme durch die Russen zu vermeiden, zu unnötigen Todesfällen geführt (XI 407 {449-450}); und er behauptet sogar beinahe, daß es überhaupt gar keine Tötungsprogramme gegeben habe! Dieses ist ein Zitat wert:
“Bis zum Kriegsbeginn 1939 war die Lage in den Lagern, was Verpflegung, Unterbringung und Behandlung der Häftlinge betraf, wie in jedem anderen Gefängnis oder einer Strafanstalt des Reiches auch. Die Häftlinge wurden zwar streng behandelt, aber an eine methodische Verprügelung oder schlechte Behandlung war nicht zu denken. Der Reichsführer hatte wiederholt Befehle herausgegeben, daß jeder SS-Mann, der sich an einem Häftling vergreift, bestraft würde, und es sind auch verscheidentlich SS-Männer, die sich an Häftlingen vergingen, bestraft worden. Die Verpflegung und Unterkunft war zu diesem Zeitpunkt völlig denen anderer Häftlinge der Justizverwaltung gleichgestellt.
Die Unterbringung in den Lagern war in den Jahren auch noch normal; denn es gab zu der Zeit noch nicht diese Massenzuströmungen wie dann während des Krieges und bei Ausbruch des Krieges. Als der Krieg begann und Masseneinlieferungen politischer Häftlinge, und später in den besetzten Gebieten von Häftlingen der Widerstandsbewegung einsetzte[n], kamen die Baulichkeiten, die Erweiterungen der Lager nicht mehr mit der Zahl der eingelieferten Häftlinge mit. In den ersten Jahren des Krieges war dies immer noch zu überbrücken durch improvisierte Maßnahmen, später aber war dies kriegsbedingt nicht mehr möglich, da fast keinerlei Baumaterialien mehr zur Verfügung standen. [N.B. Die Leichen wurden angeblich mit Holz als Brennmaterial verbrannt.] ... So trat dann der Zustand ein, daß immer mehr Häftlinge in den Lagern nicht mehr widerstandsfähig genug waren, den nun allmählich entstehenden Seuchen Widerstand zu bieten... Es war nicht so, daß man darauf ausging, möglichst viele Tote zu haben oder Häftlinge zu vernichten, sondern dem Reichsführer kam es immer wieder darauf an, möglichst jede Hand für die Rüstung einsetzten zu können... Diese sogenannten Mißhandlungen und Quälereien in den Konzentrationslagern, die überall im Volk und später durch die Häftlinge, die von der Besatzung befreit wurden, verbreitet wurden, waren nicht, wie angenommen, Methode, sondern es waren Ausschreitungen einzelner Führer, Unterführer und Männer, die sich an Häftlingen vergriffen... Wenn irgendein Vorgang auf irgendeine Art und Weise bekannt wurde, dann wurde der Betreffende natürlich sofort von seinem Posten enthoben beziehungsweise an irgendeine andere Stelle versetzt, so daß er, wenn er nicht bestraft wurde, wenn nicht genügend Beweismaterial dafür vorlag, daß er bestraft werden konnte, so wurde er eben an eine andere Stelle versetzt und von den Häftlingen weggenommen... Die katastrophale Lage zu Ende des Krieges war dadurch hervorgerufen worden, daß durch die Zerstörung des Bahnnetzes, durch die dauernden Bombardierungen der Werke eine ordnungsmäßige Versorgung dieser Massen – ich denke an Auschwitz mit 140,000 Häftlingen – nicht mehr gewährleistet war, wenn auch durch improvisierte Maßnahmen, Lastwagenkolonnen und ähnliche Dinge von den Kommandanten alles versucht wurde, dies zu bessern; es war nicht mehr möglich. Die Zahl der Kranken war ins Uferlose gestiegen, es gab nur noch wenige Medikamente, die Seuchen grassierten. Die arbeitsfähigen Häftlinge wurden immer wieder gebraucht. Es mußten sogar auf Befehl des Reichsführers Halbkranke noch an irgendwelchen Stellen der Industrie, wo sie noch arbeiten konnten, verwendet werden, so daß auch dadurch alles an Raum in den Konzentrationslagern, was überhaupt als Unterbringungsraum zur Verfügung stand, von kranken und sterbenden Häftlingen überbelegt war... Es gab zu Ende des Krieges noch 13 Konzentrationslager. Alle anderen hier aufgezeichneten Punkte bedeuten sogenannte Arbeitslager bei den dort vorhandenen Rüstungsbetrieben... Wenn Mißhandlungen vorkamen, ich selbst habe keine von Wachmannschaften an Häftlingen beobachtet, so war dies nur in kleinem Maß möglich, denn es wurde von allen den lagervorgesetzten Dienststellen darauf geachtet, daß möglichst wenige SS-Männer direkt an die Häftlinge herankamen, denn im Laufe der Jahre hatte sich das Personal der Wachmannschaft dermaßen verschlechtert, daß man diese Maßstäbe, die man früher an die Lagerwachmannschaften anlegte, nicht mehr aufrechterhalten konnte. Wir hatten Tausende von Wachmännern, die kaum deutsch konnten, die aus aller Herren Länder als Freiwillige in die Verbände eingezogen waren, oder es handelte sich um ältere Jahrgänge, 50-bis 60jährige Männer, die am Dienst völlig uninteressiert waren, so daß man als Lagerkommandant dauernd darauf zu achten hatte, daß diese Männer auch den geringsten Anforderungen des Dienstes gerecht wurden. Daß es darunter Elemente nun gab, die sich an Häftlingen vergriffen, lag auf der Hand, geduldet sind sie aber nie worden. Weiter war es unmöglich, diese Menschenmassen durch SS-Männer zu dirigieren, bei der Arbeit oder im Lager, es mußten daher überall Häftlinge eingesetzt werden, die die anderen Häftlinge wiederum dirigierten, zur Arbeit anwiesen, und die Verwaltung des Lagers im Innern lag fast ausschließlich in deren Hand. Da sind natürlich sehr viele Mißhandlungen vorgekommen, die auch gar nicht abzustellen waren, denn des Nachts war fast überhaupt kein SS-Angehöriger im Lager. Es durften nur bei bestimmten Vorkommnissen SS-Männer das Lager betreten, und so waren alle Häftlinge mehr oder weniger diesen Häftlingsvorgesetzten ausgesetzt.”
Frage (von Dr. Babel, Verteidiger für die SS):
“Sie haben schon Angaben gemacht über Vorschriften, die für die Wachmannschaften bestanden haben. Nun hat aber auch überall eine Lagerordnung bestanden. In dieser Lagerordnung waren doch auch Strafen vorgesehen für Häftlinge, die sich gegen die Lagerordnung verstießen. Welche Strafen waren da vorgesehen?”
Antwort:
“Als erstes, die Überweisung in die Strafkompanie, das heißt, strengere Arbeit und Beschränkung der Unterkunft und ähnliches; dann Haft im Zellengebaüde, Dunkelhaft, bei ganz Widerspenstigen Fesselung, Anbinden. Die Strafe des Anbindens wurde im Jahre 1942 oder 1943, ich kann das nicht mehr genau sagen, vom Reichsführer verboten. Denn gab es noch ein sogenanntes Strafstehen am Lagereingang, und als letztes Mittel die sogenannte Prügelstrafe. Diese Prügelstrafe konnte aber kein Kommandant selbständig verhängen, er konnte diese nur beantragen.”
Mündliche Aussagen von Rudolf Höß, am 15. April 1946 (XI 403-411 {445-454}).
Der Grund, warum Höß überhaupt ausgesagt hat, ist wahrscheinlich, daß er seine Frau und seine 3 Kinder schützen wollte, und mit der Aussage, daß nur 60 Personen von den Massentötungen gewußt hätten, versucht er offensichtlich das Leben von anderen Angeklagten zu retten. Höß versuchte, Kaltenbrunner zu retten, indem er Eichmann und Pohl belastete, die noch nicht festgenommen worden waren. (Für einen ähnlichen Fall, siehe die Erklärung von Heisig, die Räder belasten sollte, XIII 460-461 {509-510}).
Höß erschien als “Zeuge der Verteidigung”; die Anklage hat selbst ihr Kreuzverhör von ihm abgebrochen (XI 418-419 {461-462}). Vielleicht hatte sie Angst, er würde die ganze Lüge platzen lassen.
Die berühmte “Autobiographie” von Höß, Kommandant in Auschwitz, ist wahrscheinlich im Laufe der Vernehmungen in Frage-und Antwortform wie eine riesige “Erklärung” aufgestellt und erst später ausgeschrieben worden, um in seiner Handschrift kopiert zu werden, und als Dokument ist sie nicht viel besser als die anderen Erklärungen. In der deutschen Ausgabe dieses Buches kann man lesen, daß das Feuer von den Menschenverbrennungen meilenweit weg zu sehen gewesen sei (S. 160-161), den Gestank habe man meilenweit riechen können (S. 159). Jeder im ganzem Gebiet habe von den Ausrottungen gewußt (S. 159), die Opfer hätten gewußt, daß sie vergast werden sollten (S. 110, 111, 125), trotzdem habe man sie aber täuschen können (S. 123-124; siehe auch Dokument 3868-PS), seine Familie habe aber nie etwas davon gewußt (S. 129-130). Höß sei ein chronischer Alkoholiker, der Dinge “gestehe,” wenn er getrunken habe (S. 95) oder gefoltert werde (S. 145).
Es stimmt nicht – wie oft behauptet wird – daß auf Seite 126 von diesem Buch steht, daß Kapos Leichen aus den Gaskammern geräumt hätten und dabei gegessen und geraucht hätten und somit keine Gasmasken getragen hätten; der Text sagt das nicht.
Robert Faurisson hat bewiesen, daß Höß tatsächlich genau diese Behauptung gemacht hat, aber nicht im Buch, sondern während einer Vernehmung. Privater Briefwechsel mit dem Verfasser. Die polnische “Übersetzung” dieses Buches, veröffentlicht vor der Veröffentlichung des deutschen “Urtextes,” scheint mit dem deutschen Text übereinzustimmen; es fehlen aber Ortsnamen und Daten im polnischen Text. Wahrscheinlich wurde das Buch zuerst auf Polnisch geschrieben, und diese Einzelheiten sind dann erst später in den deutschen Text eingeschoben worden.
Die Gesamtausgabe der ungekürzten, nicht edierten Schriften von Rudolf Höß (?) (auf polnisch) ist durch die internationale Zusammenarbeit der Bibliotheken zu entleihen (Wspomnienia Rudolfa Hössa, Komendanta Obozu Oswiecimskiego).
Während deutsche Angeklagte für schuldig erklärt wurden, “Seife aus Menschenfett” hergestellt zu haben, (was noch in der 7. Ausgabe von Oppenheim & Lauterpachts angesehenem International Law, Band II, S. 450, ernsthaft geglaubt wird), wurden japanische Angeklagte in mehreren Prozessen für schuldig gefunden, “Suppe aus Menschenkörperteile” gekocht zu haben.
Dies ist kein Druckfehler (“soap/soup” [Seife/Suppe]); vielmehr wurde es im Jahre 1948 als eine “bewiesene Tatsache” betrachtet, daß die Japaner eine Rasse von Menschenfressern seien, denen es zwar bei Todesstrafe verboten sei, die Leichen ihrer eigenen Toten kulinarisch zu verwerten, die aber angeblich offiziell dazu aufgefordert worden seien, Amerikaner aufzufressen. Amerikaner wurden gebraten serviert, beziehungsweise als Suppe; die Japaner hätten sogar Menschen gegessen, wenn andere Lebensmittel erhältlich gewesen seien. Das heißt, daß sich die Japaner dem Kannibalismus aus Neigung und nicht aus Notwendigkeit zugewandt hätten. Lieblingskörperteile des japanischen Meisterkochs seien Leber, Bauchspeicheldrüse, und Gallenblase gewesen; Chinesen dagegen seien in Form von Pillen verschlungen worden!
Die Prozesse, in denen dies “bewiesen” wurde, sind U.S. vs. Tachibana Yochio und 13 andere, Mariana Islands, 2.-15. August, 1946; Commonwealth of Australia, vs. Tazaki Takehiko, Wewak, 30. November 1945; Commonwealth of Australia vs. Tomiyasu Tisato, Rabaul, 2. April 1946; und der komplizierteste Kriegsverbrecherprozeß der Geschichte, der “International Military Tribunal for the Far East” (IMTFE), persönlich überwacht von Douglas MacArthur, der vom Mai 1946 bis Dezember 1948 andauerte (see The Tokyo Judgement, vol. 1, S. 409-410, University of Amsterdam Press, 1977, S. 49,674-5 vom vervielfältigten Protokoll.
Die 25 Angeklagten, die den Prozeß überlebten, wurden alle für schuldig gefunden; 7 von ihnen wurden aufgehängt.
Man hat ihnen u.a. folgende Verbrechen zur Last gelegt:
Als Beweise dienten u.a.:
Die Antwort der Anklagebehörde auf die Argumente der Verteidigung am Ende der Prozesses war, alle Beweise der Verteidigung mit der Behauptung zurückzuweisen, daß Dokumente (Übersetzungen von Ausschnitten von “Kopien,” ohne Unterschrift und ohne jeden Beweis für Ursprung und Echtheit) die besten Zeugen wären. Falls Anklage und Verteidigung dasselbe Dokument zitierten, habe die Verteidigung immer ohne Rücksicht auf den Zusammenhang zitiert, nie aber die Anklage. Hörensagen habe Beweiskraft, Zeitungsausschnitte ebenso; die Aussagen von Zeugen der Verteidigung hätten keine Beweiskraft, Kreuzverhör sei reiner Zeitverlust.
5 von den 11 Richtern, Richter Webb aus Australien, Richter Delfin Jaranilla aus den Philippinen, Richter A. Röling aus den Niederlanden, Richter Henri Bernard aus Frankreich und Richter R.B. Pal aus Indien, gaben ein Minderheitsvotum ab. Pal schreib eine berühmt gewordene Begründung dieses Votums von 700 Seiten, in der er die Beweise der Anklage für Greueltaten als “meistens wertlos” bezeichnete, mit der sarkastische Bemerkung, er hoffe, wenigstens eines der Dokumente sei auf japanisch geschrieben.
Eine Besonderheit von Kriegsverbrecherprozessen ist es, daß sie, statt “Beweise” vorzubringen, sich alle widersprechen. Es wurde im Tokyoprozeß behauptet, die Chinesen seien “berechtigt” gewesen, “ungerechte” Verträge zu verletzen. Japanische Bestrebungen, die Einhaltung solcher Verträge zu erzwingen, seien eine “Aggression” – eben weil die Verträge “ungerecht” waren.
Als die Atombomben abgeworfen wurden, versuchte Shigemitsu schon fast 11 Monaten (seit dem 14. September 1944) über eine Übergabe zu verhandeln. Natürlich wurde dieser Umstand in ein neues “Verbrechen” umgewandelt: “Verlängerung des Krieges durch Verhandlungen.”
Die “Beweise” für einen japanischen Kannibalismus findet man im JAG Report 317, S. 12.467-8 vom vervielfältigten Protokoll, Beweisstück 1446 und 1447, S. 12.576-7, Beweisstück 1873, S. 14.129-30, und Beweisstück 2056 und 2056A und B, S. 15.032-42.
Jodl wurde wegen Mitschuld am sogenannten Kommandobefehl erhängt, einem Befehl, britische Soldaten zu erschießen, die in Zivil kämpften, und die ihre eigenen Kriegsgefangenen erwürgten (XV 316-329 {347-362}).
Jodl verteidigte sich damit, daß das internationale Kriegsrecht dafür geschaffen worden sei, Männer zu schützen, die als Soldaten kämpften. Soldaten müßten aber ihre Waffen offen tragen, an deutlich erkennbaren Emblemen oder Uniformen identifizierbar sein und ihre Gefangenen human behandeln. Der Partisanenkrieg und die Aktivitäten britischer Kommandoeinheiten seien völkerrechtswidrig. Solche Kommandos vor Gericht zu stellen und hinzurichten sei unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 63 der Genfer Kriegsgefangenenkonvention von 1929 durchaus zulässig. In Siehe auch Minderheitsvotum des Richters Rutledge, US v. Yamashita; Habeas Corpus Klage von Feldmarschall Milch. der Tat wurde fast niemand aufgrund des Kommandobefehls erschossen – laut Sir David Maxwell-Fyfe nur 55 in ganz Westeuropa, XXII 284 {325}). Die Absicht sei gewesen, Soldaten davon abzuschrecken, mit solchen Methoden zu kämpfen in der Annahme, sie hätten sich einfach nach einer Gefangennahme ergeben können.
Ein anderes “Verbrechen” war, daß Jodl angeblich dem Oberbefehlshaber des Heeres mitgeteilt haben sollte, Hitler habe einen schon erlassenen Befehl wiederholt, daß ein Übergabeangebot der Stadt Leningrad nicht angenommen werden dürfe. Wie so viele andere angebliche deutsche Verbrechen blieb auch dieses eine Idee ohne Ergebnis, da man nie ein Übergabeangebot bekam.
Die Absicht des Befehls sei gewesen, die Bevölkerung zum Rückzug zu zwingen, da es nicht möglich gewesen wäre, Millionen von Zivilisten oder Gefangenen zu ernähren, oder Seuchen zu verhindern. In den deutschen Linien östlich der Stadt seien Lücken offengelassen worden, um der Bevölkerung einen solchen Rückzug zu ermöglichen. Kiew, Odessa, und Charkow hätten kapituliert, seien aber miniert gewesen, und Tausende von deutschen Soldaten seien durch Bomben mit Zeitzündung getötet worden. Die Hafenanlagen seien für militärische Zwecke benötigt gewesen; die russischen Eisenbahnen hätten eine andere Spurweite als die deutschen. Man hätte nicht genügend Lebensmittel vorbringen können, um Millionen von halbverhungerten Gefangenen oder Juden zu ernähren. Die sowjetische Propagandalüge, die Deutschen hätten Millionen von russischen Gefangenen getötet, wurde von vielen Historikern geglaubt, ohne daß sie die Ursachen der Sterblichkeit kannten. Der Befehl, der Leningrad betraf, Dokument C-123, trägt keine Unterschrift.
Der Fall Jodl illustriert die Absurdität des ganzen Prozesses. Mit den Worten von Jodls Verteidiger, Dr. Exner:
“Mord und Revolution. Im Frieden hätte dies zugleich Bürgerkrieg bedeutet, im Krieg sofortigen Zusammenbruch der Front und Untergang des Reiches. Er hätte also ausrufen sollen: ‘Fiat justitia, pereat patria? Die Anklage scheint in der Tat auf dem Standpunkt zu stehen, es wäre von den Angeklagten ein derartiges Verhalten zu fordern gewesen. Ein erstaunlicher Gedanke! Ob Mord und Verrat je sittlich zu rechtfertigen ist, darüber mögen Ethiker und Theologen streiten. Für Juristen ist so etwas jedenfalls indiskutabel. Bei Strafe verpflichtet zu sein, das Staatsoberhaupt zu ermorden? Noch dazu als Soldat? Noch dazu im Kriege? Man bestraft seit jeher die Leute, die ein solches Verbrechen begehen, aber sie zu bestrafen, weil sie es nicht tun, wäre wirklich neu” (XIX 45 {54}; siehe auch XXII 86-90 {100-105}).
(In Japan wurden die Generäle übrigens gerade deswegen aufgehängt, weil sie sich in die Politik gemischt hatten.)
Zu einem anderen Punkt bemerkte Dr. Exner: “Auf einer einzigen Seite der englisch-amerikanischen Zusammenfassung der Anklage lese ich sechsmal: ‘Jodl was present at’ [Jodl war anwesend bei]. Was bedeutet das rechtlich?” (XIX 37 {44}).
Jodl wurde von einem der sowjetischen Ankläger, Col. Pokrovsky, gefragt: “Wissen Sie, daß die deutschen Truppen... sowjetische Kriegsgefangene vierteilten, mit dem Kopf nach unten aufhängten und aufgespießte Gefangene auf dem Lagerfeuer rösteten. Wissen Sie das?”
Hierzu antwortete Jodl: “Daß weiß ich nicht nur nicht, sondern ich glaube es auch nicht.” (XV 545 {595}).
So kann man das ganze, umfangreiche Thema der Kriegsverbrecherprozesse in 2 Sätzen zusammenfassen. (XV 284-561 {313-612}; XVIII 506-510 {554-558}; XIX 1-46 {7-55}).
Während des Kreuzverhörs von Kaltenbrunner, fragte man ihn empört, wie er die Frechheit besitzen könne zu behaupten, er hätte die Wahrheit gesagt, während 20 oder 30 Zeugen alle gelogen hätten (XI 349 {385}).
Natürlich erschienen die “Zeugen” nicht vor dem Gericht; sie waren nur Namen auf einem Stück Papier. Einer von diesen Namen ist Franz Ziereis, Kommandant vom KZ Mauthausen.
Ziereis “gestand,” er hätte 65.000 Personen vergast, Lampenschirme aus Menschenhaut gemacht und Geldscheine verfälscht; er soll auch eine komplizierte Aufstellung statistischer Daten vorgelegt haben, die die genaue Zahl von Häftlingen in 31 verschiedenen KZs angibt. Dann klagt Ziereis Kaltenbrunner an, er hätte befohlen, das ganze Lager (Mauthausen) zu töten, falls die Amerikaner in die Nähe rückten.
Ziereis war aber schon seit 10 Monaten tot, als er dieses “Geständnis” abgelegt haben soll; zum Glück “erinnerte” sich aber jemand plötzlich an das “Geständnis”: ein KZ-Häftling namens Hans Marsalek, der auch nie vor dem Gericht erschien, aber dessen Unterschrift auf einem Stück Papier erscheint (Dokument 3870-PS, XXXIII 279-286).
Die Seiten 1 bis 6 von diesem Dokument sind mit Anführungszeichen markiert (!), einschließlich der “statistischen Tabelle,” die z.B. behauptet, es gäbe 12.000 Häftlinge in Ebensee, 12.000 in Mauthausen, 24.000 in Gusen I und II, 20 Häftlinge auf Schloß Lindt, 70 Häftlinge in der Junkerschule in Klagenfurt usw. für alle 31 Lager in der Tabelle.
Das Dokument ist von sonst niemandem unterzeichnet, von dem man hätte behaupten können, er wäre beim reuevollen “Geständnis” von Ziereis dabeigewesen; keine angeblich bei der denkwürdigen Gelegenheit gemachten Notizen sind dem Dokument beigefügt. Nichts! Das Dokument trägt nur 2 Unterschriften: die von Hans Marsalek, dem Häftling, und diejenige von Smith W. Brookhart Jr., U.S. Army. Das Dokument trägt das Datum “8. April 1946.” Ziereis starb am 23. Mai 1945.
Brookhart war Sohn eines Senators aus Washington, Iowa, und wohnte 1992 18 Hillside Drive, Denver, Colorado, USA. Den Brief des Verfassers hat er nie beantwortet.
Angeblich soll Ziereis zu krank gewesen sein (er starb als Folge von etlichen Schußwunden durch den Magen), um vor seinem Tod irgendein Dokument zu unterschreiben; er soll aber gesund genug gewesen sein, um dieses umfangreiche und komplizierte Dokument zu “diktieren,” an das sich Marsalek dann 10_ Monate später noch genau und wortwörtlich “erinnert.” Ein solches Gedächtnis ist ja für die Zeitgeschichtsforschung ein wahres Wunder, und natürlich hätte Marsalek keinerlei Motiv gehabt zu lügen. Nur Schade, daß man diesen Mann mit dem einzigartigen Gedächtnis nicht vor dem Gericht hat erscheinen lassen! Das Dokument ist auf deutsch geschrieben. Brookhart war “Ghostwriter” von Geständnissen. Er hat auch die Geständnisse von Rudolf Höß geschrieben (auf englisch, Dokument 3868-PS) sowohl als auch die von Otto Ohlendorf (auf deutsch, Dokument 2620-PS).
Das “Geständnis” von Ziereis wird immer noch von Reitlinger, Shirer, Hilberg, und anderen umherziehenden Holocausttrödlern ernst genommen.
Kaltenbrunner behauptete, es habe während des Krieges 13 zentrale KZs oder “Stammlager” gegeben (XI 268-269 {298-299}). Die Angabe von insgesamt 300 KZs seitens der Anklage sei zustandegekommen, indem man ganz normale Arbeitslager mit eingeschlossen habe. Das 13. Lager, Matzgau, in der Nähe von Danzig, sei ein Sonderlager für SS-Wachmänner und Polizisten, die wegen Straftaten gegen Häftlinge in ihrer Gewalt verurteilt worden seien, d.h. wegen physischer Mißhandlungen, Unterschlagung, Diebstahl von persönlichem Eigentum usw. Dieses Lager fiel mit seinen SS-Häftlingen am Ende des Krieges den Russen in die Hände (XI 312, 316 {345, 350}).
Kaltenbrunner behauptete, die Strafurteile von SS- und Polizeigerichtshöfen seien bei weitem viel strenger gewesen als die Urteile anderer Gerichtshöfe für dieselben Straftaten. Die SS habe häufig wegen Straftaten gegen Häftlinge und Verstößen gegen die Disziplin Prozesse gegen ihre eigenen Männer durchgeführt (XXI 264-291, 369-370 {294-323, 408-409}).
“Peinliches Verhör” sei gesetzlich erlaubt gewesen, aber ausschließlich, um Auskunft über geplante Aktionen des Widerstands zu bekommen; es habe nicht angewendet werden dürfen, um Geständnisse zu erpressen. Bei solchen Vernehmungen sei die Anwesenheit eines Arztes notwendig gewesen, und man habe dem Gefangenen nur einmal höchstens 20 Schläge mit einem Stock auf das nackte Gesäß erteilen dürfen. Man habe dies nicht später wiederholen dürfen. Andere Formen von “Nazi-Tortur” sei u.a. Einsperrung in eine dunkle Zelle, oder das Stehen während langer Vernehmungen gewesen (XX 164, 180-181 {184, 202-203}; XXI 502-510; 528-530 {556-565, 583-584}).
Kaltenbrunner und viele andere Zeugen der Verteidigung behaupteten, ähnliche Methoden würden von Polizeibehörden in der ganzen Welt verwendet (XI 312 {346}); angesehene Polizeibeamte hätten Deutschland besucht, um die deutschen Methoden zu studieren (XXI 373 {412}).
Die Beweise der Verteidigung zu diesen Themen bestehen aus Tausenden von Seiten, sowohl im Protokoll des Gerichtshofs wie in dem der Kommission, sowie aus 136,000 eidesstattlichen Erklärungen (XXI 346-373 {382-412}; 415 {458}, 444 {492}).
Kaltenbrunner wurde verurteilt, weil er angeblich an einem Komplott teilgenommen hatte, alliierte Flieger zu lynchen, die bei Bombenangriffen gegen die deutsche Zivilbevölkerung abgeschossen wurden. Solche Lynchakte hätten tatsächlich gegen internationales Recht verstoßen, sie fanden aber nie statt. Im Gegenteil wurden viele alliierte Bombenflieger von deutschen Beamten vor dem Volkszorn gerettet. Die deutschen lehnten es ab, solche Methoden zu erwägen, weil sie fürchteten, daß sie zu einer allgemeinen Niedermetzelung von abgesprungenen Fliegern führen würden. Wie so viele deutsche Verbrechen, blieb auch dieses “Verbrechen” eine Idee ohne Konsequenzen (XXI 406-407 {449-450}, 472-476 {522-527}).
Ein anderes angeblich von Kaltenbrunner begangenes Verbrechen war die Verantwortlichkeit für den sogenannten “Kugelerlaß.” Dies soll ein Befehl gewesen sein, Kriegsgefangene mit Hilfe eines Meßgeräts zu erschießen (ein komisches Ding, das wahrscheinlich von der “pedalangetriebenen Gehirnzertrümmerungsmaschiene” des Paul Waldmann inspiriert worden war (USSR-52, VII 377 {416-417}).
Der “Kugelerlaß,” Dokument 1650-PS – wenn das überhaupt ein authentisches Dokument ist, was wahrscheinlich nicht der Fall ist (XVIII 35-36 {43-44}) – ist falsch übersetzt worden: der Sinn des Befehls ist, daß Gefangene, die zu fliehen versuchten, an eine “Eisenkugel” gekettet werden sollten, und nicht, daß sie mit einer Kugel erschossen werden sollten. Das Wort “gekettet” erscheint im Dokument, aber nicht das Wort “schießen” oder “erschossen” (III 506 {565}; XXI 514 {568}); Gestapo Affidavit 75; XXI 299 {332}). Das Dokument ist ein Fernschreiben; also ohne Unterschrift (XXVII 424-428).
“Sonderbehandlung” ist ein Beispiel für das häßliche Kauderwelsch einer jeden Bürokratie, und könnte wahrscheinlich am besten mit “individuelle Behandlung” übersetzt werden. Es gelang Kaltenbrunner zu beweisen, daß es in einem Dokument das Recht, Champagner zu trinken und Französischunterricht zu nehmen bedeutete. Die Anklage verwechselte einen Wintererholungsort mit einem KZ (XI 338-339 {374-375}); (XI 232-386 {259-427}; XVIII 40-68 {49-80}). (Das Dokument mit dem Wintererholungsort ist Dokument 3839-PS, XXXIII 197-199, eine “eidesstattliche Erklärung”).
Keitel wurde wegen Verantwortlichkeit für angeblich in Rußland begangene Greueltaten, und für die Kommissar- und Nacht-und Nebelerlasse aufgehängt. Die Beweise gegen Keitel bestehen größtenteils aus “Berichten” von sowjetischen Kommissionen zur Untersuchung deutscher Kriegsverbrechen (XVII 611-612 {663-664}, XXII 76-83 {90-98}). Diese sind Zusammenfassungen mit Urteilen, Schlußfolgerungen, und Verallgemeinerungen, ohne jeden Beweis und ohne Dokumentation. In diesen Berichten haben Militärdienststellen falsche Bezeichnungen und werden miteinander verwechselt.
Unter den sowjetischen Dokumenten, die gebraucht wurden, um Keitel zum Tode zu verurteilen, sind die Dokumente USSR-4; 9; 10; 35; 38; 40; 90; 364; 366; 407; und 470.
USSR-4 ist ein “Bericht,” in dem behauptet wird, daß die deutschen absichtlich Typhus ausgebreitet hätten, um die russische Bevölkerung auszurotten. Verantwortlich für dieses Verbrechen sei die “Hitlerregierung und das Oberkommando der Wehrmacht”
Siehe auch Report on U.S. Crimes in Korea, Peking (1952). Amerikanischer Bakterienkrieg. Die Dokumente USSR-9, 35, und 38 sind auch sowjetische Berichte über Kriegsverbrechen.
Dokument USSR-90 ist das Urteil eines sowjetischen Militärgerichtshofs, wo ganz einfach als Tatsache festgestellt wird, daß die “eindringenden deutschen Faschisten bestialische Verbrechen begingen.” Diese Verbrechen werden pauschal dem “Oberkommando der deutschen Streitkräfte” zugeschrieben.
Originaldokumente sind nicht beigefügt; spezifische Befehle werden nicht erwähnt. Keitels Name wird auch nicht erwähnt. Die anderen Dokumente sind “beglaubigte Kopien” (XVIII 9-12 {16-19}) von Dokumenten, die angeblich im Besitz der Russen sind.
Der “Nacht-und-Nebel-Erlaß” (XVIII 19-22 {27-30}) bot angeblich eine Alternative zur Todesstrafe für Mitglieder des Widerstands an. Die Alliierten hatten die Buchstaben N.N. hinter bestimmten Namen von Gefangenen der Konzentrationslager gefunden und behaupteten mit kühner Erfindergabe, daß diese Buchstaben für “Nacht und Nebel” stünden. Professor Robert Faurisson ist der Ansicht, daß die Buchstaben N.N. für Nomine Nescio (Name unbekannt) stehen, ein internationales, lateinisches Standardkürzel der Polizei.
Die Anklage gab zu, daß solche Personen gesetzlich erschossen werden könnten (V 405 {456}); die Deutschen aber hätten es für unerwünscht gehalten, all diese Menschen zum Tode zu verurteilen. Deswegen hätten sich die Deutschen – mit üblichem Sinn für Sadismus – etwas noch Schlimmeres einfallen lassen: man habe die Gefangenen isoliert und ihre Angehörigen in Unsicherheit über ihr Schicksal gelassen! Gefängnisstrafen an sich hätten wenig Abschrekenswert gehabt, weil jeder geglaubt habe, der Krieg werde in wenigen Jahren vorbei sein (XXI 524 {578-579}). Nach Ansicht der Anklage wäre es mit anderen Worten in Ordnung gewesen, wenn man sie erschossen hätte. Dagegen war es ein Kapitalverbrechen, sie zu isolieren.
Der Befehl, sowjetische Kommissare zu erschießen führte in der Praxis nur zu wenigen Erschießungen, zum Teil weil es schwierig war festzustellen, wer nun politischer Kommissar war und wer nicht (XXI 404-405 {446-447}); XXII 77 {91}).
Es wird Keitel bis heute vorgeworfen, er hätte den Zugang zu Hitler versperrt, d.h., er hätte Hitler vor gewissen Nachrichten abgeschirmt. Diese Anklage, die an sich äußerst absurd ist, wird auf den Seiten 654-661 {710-717} von Band XVII widerlegt.
Als weiteres Beweismittel gegen Keitel diente Dokument 81-PS (zitiert in der Eröffnungsrede des Hauptanklägers Jackson), und Dokument 470, eine “beglaubigte Kopie” (d.h., das Dokument wurde “neugetippt,” um die “Kopie” zu machen) eines ganz auf serbokroatisch geschriebenen “Originaldokuments” mit einer maschinengeschriebenen “Unterschrift” von Keitel, das in Jugoslawien existieren sollte. Es wurde nicht behauptet, Keitel hätte serbokroatisch verstanden, sondern daß das Dokument eine “Übersetzung” eines “auf deutsch geschriebenen Dokuments” sei, das die Jugoslawen leider nicht finden könnten (XV 530-536 {578-585}).
Den Fall Keitel findet man unter X 468-658 {527-724}; XI 1-28 {7-37}; XVII 603-661 {654-717}; und XVIII 1-40 {7-48}.
Von Neurath wurde das Opfer einer groben Verfälschung, Dokument 3859-PS. Die Tschechen nahmen ein authentisches Dokument, tippten es neu mit umfangreichen Änderungen und Ergänzungen, und legten dem Gericht eine “Photokopie” ihrer “Kopie” (mit einer mit der Maschine geschriebenen Unterschrift) vor. Das Originaldokument befand sich angeblich in der Tschechei. Warum das Original nicht vorgelegt wurde, blieb – wie in anderen Fällen – unerklärt.
In diesem Dokument ist beinahe alles falsch: die deutsche Bürokratie war äußerst komplex. Viele Dokumente der Anklage tragen falsche Adressen, falsche Aktenzeichen, und falsche Bearbeitungszeichen, die nicht sofort auffallen.
Was dieses Dokument betrifft, sagte Von Neurath: “Dann bedaure ich sehr, dann lügen Sie!” (XVII 67 {79}; 373-377 {409-413}).
Von Neurath wurde für schuldig gefunden, tschechische Universitäten geschlossen zu haben (nach dem Völkerrecht kein Verbrechen, wenn eine solche Maßnahme von einer Besatzungsregierung durchgeführt wird), und 9 tschechische Studenten nach einer Demonstration erschießen lassen zu haben. Diese Verbrechen wurden an Hand von verschiedenen Dokumenten “bewiesen”: USSR-489, eine “beglaubigte Kopie,” (“beglaubigt” von den Tschechen); USSR-60, der “Bericht” einer “Kriegsverbrechenskommission,” der angeblich die Behauptungen von Karl Hermann Frank “zitiert”; und USSR 494, eine “Erklärung,” die Karl Hermann Frank noch 33 Tage vor seiner Hinrichtung unterschrieben hat. Die Frank zugeschriebenen Behauptungen im Kriegsverbrechensbericht waren freilich weder unterschrieben noch datiert, und die angeblichen Originaldokumente, die sich in der Tschechei befinden sollten, wurden natürlich nicht vorgelegt (XVII 85-90 {98-104}).
Viele “Beweise” gegen von Neurath, Schacht, von Papen, Raeder, und andere Angeklagte hatten ihren Ursprung in den Erklärungen eines älteren, in Mexico ansässigen amerikanischen Diplomats (die Dokumente 1760-PS; 2385-PS; 2386-PS; EC-451).
Es wurde behauptet, der Diplomat, Messersmith, sei zu alt, um vor dem Gericht erscheinen zu können (II 350 {387}); es wurde aber bestritten, daß er senil war (II 352 {389}). Die “Beweise” sind Messersmiths persönliche Vermutungen zu den Motiven und Charaktereigenschaften anderer Personen.
Den Fall von Neurath findet man unter XVI 593-673 {649-737}; XVII 2-107 {9-121}; XIX 216-311 {242-345}).
Von Papen wurde angeklagt, sich mit Hitler verschworen zu haben, um Hindenburg zu bewegen, Hitler zum Reichskanzler zu ernennen. Nach diesem Gesichtspunkt, soll von Papen Hindenburg vorgetäuscht haben, daß es andernfalls einen Bürgerkrieg geben würde.
Der damalige Reichskanzler, General von Schleicher, hatte eine Zeitlang versucht, gegen das Gesetz und die Verfassung zu regieren -ohne die Unterstützung der Nationalsozialisten, die über die größte Mehrheit in der Geschichte des Reichstages verfügten. Viele von Hitlers angeblich gesetzwidrigen Handlungen waren tatsächlich nur Weiterführungen von Praktiken, die eingeleitet worden waren, als von Schleicher noch am Ruder war (XXII 102-103 {118-119}) – die einzige Alternative zum Chaos von 41 politischen Parteien, die alle irgendwelche private finanzielle Interessen vertraten.
Die demokratischen Siegermächte verlangten im Jahre 1946, daß von Papen schon 1933 Hitlers Absicht, “Angriffskriege durchzuführen” hätte voraussehen müssen und daß er daher mit von Schleicher über die Errichtung einer Militärdiktatur hätte konspirieren müssen.
Von Schleicher wurde später während des Röhm-Putsches erschossen. Diese Erschießungen wurden von Hindenburg als legal betrachtet, wie aus einem Telegramm hervorgeht, wo Hindenburg Hitler gratulierte (XX 291 {319}; XXI 350 {386}; 577-578 {636-637}; XXII 117 {134-135}). Auch von Papen betrachtete die Erschießungen als eine berechtigte Ausnahmemaßnahme (XVI 364 {401}); gleichzeitig aber glaubte er, daß viele andere Morde stattgefunden hätten, die nicht berechtigt gewesen seien; es wäre Hitlers Aufgabe gewesen, eine Unter suchung durchzuführen, und diese Taten zu bestrafen. Eine solche Untersuchung gab es aber nie.
Die Anklagebehörde in Nürnberg mußte zugegeben, daß das Parteiprogramm der NSDAP nichts Gesetzwidriges enthalte, und geradezu beinahe lobenswert sei (II 105 {123}). Die Nationalsozialisten waren 1925 von den Besatzungsbehörden im Rheinland zugelassen (XXI 455 {505}), 1932 vom Höchsten Gericht des Deutschen Reiches (XXI 568 {626}) und 1930 vom Völkerbund und dem polnischen Ministergeneral in Danzig (XVIII 169 {187-188}) für legal erklärt worden.
Es konnte im Jahre 1933 nicht klar sein, ob die Reichswehr in Einmütigkeit von Schleicher gegen die Nationalsozialisten unterstützen würde, die ja nach dem Gesetz das Recht zu regieren hatten. Hindenburgs Weigerung, die Verfassung zu brechen und damit einen Bürgerkrieg zu riskieren, brachte auf ganz legale Weise Hitler in die Regierung XXII 111-112 {128-129}).
Von Papen wurde angeklagt, durch “unmoralische Handlungen den Gemeinsamen Plan” gefördert zu haben – z.B. hatte er den Österreichischen Außenminister, Guido Schmidt geduzt (!). Von Papen bemerkte: “Sir David! Wenn Sie in Ihrem Leben in Österreich gewesen wären, dann würden sie wissen, daß sich in Österreich fast alle Menschen duzen” (XVI 394 {435}). Handlungen des von Papen, die nicht als “verbrecherisch” bezeichnet werden konnten, wurden gebraucht, um seine “Duplizität” zu beweisen. Im nachhinein hat man die Motivation für von Papens Handlungen so gedeutet, als ob er 1933 das Wissen von 1946 hätte haben können.
Es wird manchmal behauptet, die Freisprüche für von Papen, Fritzsche, und Schacht seien ein Beweis, daß der Nürnberger Prozeß ein “fairer Prozeß” gewesen wäre. Das Gegenteil wird nicht vom Tokyoprozeß oder den vielen anderen Kriegsverbrecherprozessen behauptet, in denen niemand freigesprochen wurde; es wird weiterhin vergessen, daß es in den Hexenprozessen des 17. Jahrhunderts auch durchschnittlich 5 -10% Freisprüche gab.
Der Fall von Papen erscheint unter XVI 236-422 {261-466}; XIX 124-177 {139-199}.
Raeder wurde wegen “Verschwörung” mit den Japanern angeklagt, die Vereinigten Staaten anzugreifen. Andere von Raeder begangene Verbrechen (Beweise für seine “Bereitwilligkeit, am Gemeinsamen Plan teilzunehmen”) waren u.a. die Anwesenheit bei Konferenzen, Kenntnisse von Handlungsplänen und das Annehmen von Geburtstagsgeschenken.
Raeder bewies, daß die Amerikaner schon 10 Tage vor dem Angriff auf Pearl Harbor davon wußten, während die Deutschen aber überhaupt gar nichts wußten (XIV 122 {137-138}).
Raeders Erörterung über die deutsche Militärbereitschaft und gewisse Hitlerreden wird im Abschnitt über von Ribbentrop besprochen (XIII 595-599 {656-660}; 617-631 {680-696}; XIV 1-246 {7-275}; XVIII 372-430 {406-470}).
Von Ribbentrop wurde aufgehängt, weil er den Molotov-Ribbentrop Pakt unterschrieben hatte, der dem Angriff an Polen vorausging und ihn überhaupt ermöglicht hatte.
Ribbentrop verteidigte seine Handlungen mit der Begründung, daß über einen Zeitraum von 20 Jahren eine Million Deutsche aus dem polnischen Gebiet vertrieben worden seien. Sie hätten unter zahllosen Greueltaten leiden müssen, und Klagen an den Internationalen Gerichtshof in den Haag oder an den Völkerbund seien ebenso lange außer Acht gelassen worden. Die Opfer seien ethnische Deutsche mit polnischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in den Gebieten, die gemäß dem Versailler Vertrag dem neuen polnischen Staat überlassen worden waren.
Am 23. Oktober 1938 machte Ribbentrop den Polen ein Angebot, das der britische Botschafter, Sir Neville Henderson, als vernünftig ansah und als einen “reinen Völkerbundvorschlag” bezeichnete: Ribbentrop bat um eine Volksabstimmung im polnischen Korridor, die Heimkehr Danzigs (eine rein deutsche Stadt) ins Reich, und – falls die Polen die Abstimmung gewinnen sollten – den Bau einer extraterritorialen 2-gleisigen Eisenbahn und einer Autobahn durch den Korridor nach Ostpreußen, das seit 1920 vom übrigen Deutschland abgeschnitten war und unlogischerweise praktisch nur mit dem Schiff erreicht werden konnte; das heißt, die Deutschen wollten eine Landbrücke nach Ostpreußen (X 260-269 {295-304}; 280-281 {317-318}; 367-369 {416-417}).
Als Gegenleistung hätten die Polen eine vorteilhafte finanzielle Entschädigung erhalten. Man sagte ihnen Hafenanlagen und die ungehinderte Ausfuhr von polnischen Gütern durch den Hafen von Danzig zu. Die Zukunft des Korridors wäre in Übereinstimmung mit dem Prinzip der Selbstbestimmung entschieden worden, die Polen hätten einen Zugang zum Meer erhalten, und der Deutsch-Polnische Freundschaftspakt (1934 trotz heftigen deutschen Widerstands von Hitler unterschrieben), wäre für einen zusätzlichen Zeitraum erneuert worden (XIX 362-368 {399-406}. Für die Auslegung derselben Ereignisse durch die Anklage, siehe III 209-229 {237-260}).
So ähnlich sah der “Naziplan zur Eroberung der Welt” aus, der als Vorwand für den ganzen Krieg gebraucht wurde, der später zu den Verbrechen von Pearl Harbor, Hiroshima, und Yalta führen sollte.
Die Polen haben aber geantwortet, daß jede Änderung im Status von Danzig Krieg mit Polen bedeuten würde. Eine allgemeine Mobilmachung wurde angeordnet. Die Vertreibungen hörten nicht auf; die Flüchtlingslager an der Grenze zu Polen wurden immer voller.
Der polnische Botschafter, Lipski, soll am 31. August 1939 gesagt haben, daß ihm die Zustände in Deutschland völlig bekannt seien, weil er viele Jahre im Land stationiert gewesen sei. Er sei an keiner Botschaft und keinem Angebot aus Deutschland interessiert. Falls es Krieg gebe, werde in Deutschland die Revolution ausbrechen, und die polnische Armee werde in Siegestriumpf nach Berlin marschieren (XVII 520-521 {565-566}; 564-566 {611-614}; XX 607 {661}).
Ribbentrop sagte aus, daß die Haltung der Polen einen Krieg unvermeidlich gemacht habe; das Problem des Korridors und die Vertreibungen hätten gelöst werden müssen; für Hitler sowohl als auch für Stalin seien die von der Teilung Polens betroffenen Gebiete für beide Länder nach einem katastrophalen Krieg und ebenso katastrophalen Friedensverträgen verloren gegangen (X 224-444 {254-500}; XVII 555-603 {602-655}).
Für die Deutschen im Nürnberger Prozeß gab es nur eine einzige mögliche Erklärung: die Polen und die Briten waren mit der sogenannten deutschen Widerstandsbewegung in Kontakt gewesen, die seine eigene Wichtigkeit ungeheuer übertrieben hatte (XVII 645-661 {699-717}; XIII 111-112 {125-126}).
Hitlers Dolmetscher erschien als Zeuge und sagte aus, daß die Deutschen einfach nicht hätten glauben können, daß die Briten auf dieser Grundlage in einen Krieg gegen Deutschland gegangen wären, wenn der britische Botschafter zugegeben hätte, daß die Deutschen einen vernünftigen Lösungsvorschlag gemacht hätten. Laut dem Dolmetscher, Paul Schmidt, habe eine ganze Minute Stille geherrscht, als die Nachricht von der britischen Kriegserklärung bekanntgemacht worden sei; endlich habe Hitler sich an von Ribbentrop mit der Frage gewandt: “Was machen wir denn jetzt?” (X 200 {227}).
Schmidts Aussage warf auch ein neues Licht auf eine berühmte von Ribbentrop zugeschriebene Bemerkung, die Juden sollten entweder getötet oder in KZs eingesperrt werden. Was geschah, war laut Schmidt (X 203-204 {231}) folgendes: Hitler hatte Horthy unter Druck gesetzt, damit er strengere Maßnahmen gegen die Juden einführen sollte. Horthy fragte: “Ja, was soll ich denn tun? Soll ich die Juden vielleicht totschlagen?.” Ribbentrop war sehr irritiert und antwortete: “Ja, es gibt nur zwei Möglichkeiten: entweder das, oder die Juden zu internieren.” Diese Bemerkung war im Konferenzprotokoll so ausgelegt worden: “Der Reichsaußen minister sagte, die Juden sollten entweder getötet oder in KZs eingesperrt werden.” Diese Bemerkung wurde während des ganzen Prozesses gegen von Ribbentrop und andere Angeklagte gebraucht, trotz Schmidts Aussage, daß das Protokoll ungenau sei (X 410-411 {462-463}).
Laut von Ribbentrop, Raeder, Göring, und fast allen anderen Angeklagten außer Schacht waren die Deutschen nicht für einen Krieg vorbereitet und hatten keine “Aggressionen” geplant (XVII 522 {566-567}), XXII 62, 90 {76, 105}).
Der Überfall auf Belgien, Holland, und Frankreich war keine “Aggression,” weil Frankreich Deutschland den Krieg erklärt hatte. Belgien und Holland erlaubten britischen Flugzeugen, jede Nacht ihre Gebiete zu überfliegen, um das Ruhrgebiet zu bomben. Die Deutschen hatten 127 mal schriftliche Beschwerden eingereicht (XVII 581 {630}, XIX 10 {16}).
Göring, Raeder, Milch, und viele andere sagten aus, daß Deutschland 1939 für den Einsatz im Atlantik nur 26 U-Boote gehabt hätten – gegenüber 315 U-Boote im Jahre 1919 (XIV 26 {34}) – und daß diese nicht ausreichend mit Torpedos ausgestattet gewesen seien. Ferner, daß man einen “lächerlichen” Bombenvorrat gehabt habe (XIX 4-5 {11-12}).
Hitler teilte im Mai 1939 Milch mit, daß man keine volle Bombenproduktion brauche, weil es zu keinem Krieg kommen werde. Milch erwiderte, daß man mehrere Monate benötige, um wieder auf die volle Bombenproduktion zu kommen. Der Befehl, die volle Bombenproduktion anzufangen, wurde nicht vor dem 12. oder dem 20. Oktober 1939 gegeben (IX 50 {60-61}; XVII 522 {566-567}).
Die deutsche Luftwaffe war für defensive, genau festgelegte Bombenabwürfe mit begrenztem Ziel bestimmt; die Deutschen hatten bis 1938 mit den Russen sowohl als auch mit den Briten zusammengearbeitet, indem man technische Auskünfte von militärtechnischer Bedeutung ausgetauscht hatte (IX 45-133 {54-153}; XIV 298-351 {332-389}).
Die Deutschen hatten bei weitem nicht die Zahl von Schiffen, und insbesondere U-booten (XIV 24 {31}) gebaut, die ihnen laut den Bestimmungen des Anglo-Deutschen Flottenabkommens von 1935 erlaubt gewesen wäre (XVIII 379-389 {412-425}). Mit diesem Abkommen hatten die Briten anerkannt, daß der Vertrag von Versaille überholt war. Es bedeutete auch, daß Hitler freiwillig die Zahl der deutschen Seekriegswaffen begrenzte (XIX 224-232 {250-259}).
Als der Krieg ausbrach, befanden sich viele deutsche Kriegsschiffe noch im Bau und mußten verschrottet werden, weil man Jahre benötigt hätten, um sie fertig zu machen (XIII 249-250 {279-280}; 620-624 {683-687}).
Laut einer von ihrem Kapitän unterschriebenen Erklärung befand sich die “Gneisenau,” eines von Deutschlands größten Kriegsschiffen, auf einer Schulungskreuzfahrt bei den Kanarischen Inseln, als der Krieg ausbrach, ohne Munitionsvorräte (XXI 385 {425}).
Hitler sei ein Bluffer gewesen, der Politiker gern mit sehr unlogischen, in sich widersprüchlichen Reden terrorisiert habe (XIV 34-48 {43-59}; 329-330 {366}), die sich auch alle gegenseitig widersprochen hätten (XXII 66-68 {80-81}). Aus diesem Grunde seien vor 1941 keine genauen stenographischen Notizen genommen worden (XIV 314-315 {349-350}).
Viele “Hitlerreden” waren “Bearbeitungen” oder Fälschungen (XVII 406-408 {445-447}, XVIII 390-402 {426-439}; XXII 65 {78-79}).
Die Deutschen meinten, sie wären nicht mehr an den Versailler Vertrag gebunden gewesen, weil deren Bestimmungen, insbesondere die Präambel zu Teil V, schon von den Briten, und ganz besonders von den Franzosen verletzt worden seien. Der deutschen Entwaffnung hätte eine allgemeine Entwaffnung folgen müssen (IX 4-7 {12-14}; XIX 242 {269}, 356 {392}).
Hitler hatte angeboten, bis an das letzte Maschinengewehr zu entwaffnen, vorausgesetzt, daß die anderen Nationen dasselbe tun würden; Deutschland konnte aber nicht in aller Ewigkeit in einer geschwächten Lage bleiben, so daß es zu jeder Zeit angegriffen und vernichtet werden konnte. Die Besetzung des Rheinlandes gab Deutschland eine natürliche Grenze, die das Ruhrgebiet schützte, und wäre für jede Regierung eine Selbstverständlichkeit gewesen. Osteuropa brödelte mit Konflikten zwischen schwerbewaffneten Staaten; Ostpreußen konnte nicht verteidigt werden; die Polen verlangten ganz offen Teile von Oberschlesien (XII 476-479 {520-524}; XIX 224-232 {249-259}, XX 570-571 {623-624}).
Das Französisch-Sowjetische Abkommen vom 5. Dezember 1934 verletzte den Locarnopakt, aber es waren die Deutschen, die in Nürnberg wegen Verletzung des Paktes verurteilt wurden (XIX 254, 269, 277 {283, 299, 308}).
Es war nicht klar, daß die Besetzung von Böhmen und Mähren ein Verstoß gegen das Münchner Abkommen gewesen war (X 259 {293-294}). Der Einmarsch fand statt, weil die Russen dort im Einvernehmen mit den Tschechen, Flughäfen bauten, um die Resttschechei in einen “Flugzeugträger” umzuwandeln, von dem aus Deutschland angegriffen werden konnte (X 348 {394-395}; 427-430 {480-484}). Roosevelt hatte proklamiert, daß sich Amerikas Interessen auf alle Teile der westlichen Halbkugel ausdehne; Großbritanien verlangte Herrschaftsrecht über die halbe Welt. Es wäre wohl nicht unnatürlich anzunehmen, daß sich deutsche Interessen auch auf die Tschechei ausdehnen konnten. Von Prag bis Berlin war es eine halbe Stunde mit dem Flugzeug. Die tschechische Politik war ganz offensichtlich eine Bedrohung für Deutschland.
Es gibt keine ewiggültigen Verträge auf dieser Welt; normalerweise werden sie überholt und durch andere Verträge ersetzt. Dies wird üblicherweise in den Bestimmungen des Vertrags selbst mit den Worten rebus sic stantibus ausgedrückt. Schon seit 1935 waren Locarno und Versailles überholt.
Wie Frank, wurde Rosenberg wegen angeblicher “Plünderung” und “Diebstahl” von Kunstwerken angeklagt. Sowohl Rosenberg als auch Frank wies darauf hin, daß Deutschland gemäß den Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung verpflichtet gewesen sei, Kunstwerke zu schützen; um das zu tun, habe man die Kunstwerke von den Kriegsgebieten wegbringen müssen. Die Kunstwerke seien sorgfältig verpackt, bewertet und repariert worden. Hätten die Deutschen die Absicht gehabt, die Werke zu “stehlen,” wäre es nicht nötig gewesen, sie mit der genauen Angabe des Namens und der Adresse des Besitzers zu katalogisieren, wenn das Eigentumsverhältnis bekannt war.
Verschiedene Kunstwerke wurden von Göring in Beschlag genommen, nicht für dessen persönlichen Gebrauch, sondern für ein Museum, das Hitler in Linz errichten wollte. Rosenberg hatte gegen diese Aneignung protestiert, mit der Begründung, daß es seine Pflicht sei, diese Sammlungen bis zum Ende des Krieges intakt zu halten, in der Hoffnung, daß ein Friedensvertrag auch das Schicksal dieser Objekte regeln würde.
Rosenberg wurde auch angeklagt, Tausende von Eisenbahnwagenladungen von Möbeln gestohlen zu haben. Die Möbel seien das Eigentum von Juden gewesen, die beim deutschen Einzug in Paris ihre Wohnungen verlassen hätten. Jüdische Wohnungen seien 90 Tage versiegelt gewesen, dann seien die Gegenstände, die sich darin befunden hätten, als aufgegeben betrachtet und beschlagnahmt worden, da deren sichere Verwahrung nicht habe gewährleistet werden können. Schließlich seien die Möbel zu Gunsten der durch den alliierten Bombenkrieg obdachlos gewordenen Deutschen verwertet worden. Auch in diesem Punkt hätten die Deutschen gehofft, im Friedensvertrag am Ende des Krieges eine Regelung zu erreichen.
Rosenbergs Ministerium empfing viele Beschwerden, die alle untersucht wurden. Viele erwiesen sich als völlig grundlos. Im Nürnberger Prozeß wurde ganz einfach angenommen, daß alle Beschwerden berechtigt waren. An Rosenberg geschriebene Briefe wurden gegen ihn als Beweise gebraucht, obwohl seine Antworten auf die Briefe verloren gegangen waren. Diese Beschwerden und Briefe wurden als Bewies für Rosenbergs “freiwillige Beteiligung am Gemeinsamen Plan” betrachtet.
Rosenberg wurde angeklagt, in geheimer Absprache mit Sauckel “Sklaven” für die Kriegswirtschaft erworben zu haben. Rosenberg, Sauckel, Speer, Göring, und Seyss-Inquart protestierten alle und behaupteten, daß solche “Plünderung” und “Sklaverei” nicht nötig gewesen wären, wenn es die alliierte Blockade nicht gegeben hätte; die Seeblockade sei illegal gewesen, und habe in den besetzten Gebieten Massenarbeitslosigkeit verursacht; Besatzungsregierungen seien gemäß der Haager Landkriegsordnung berechtigt, Arbeitsleistungen zu verlangen. Die “Sklaven” hätten dieselben Löhne erhalten wie deutsche Arbeiter, die auch arbeitspflichtig gewesen seien. Funk behauptete, die “Sklaven” hätten während des Krieges 2 Milliarden Reichsmark von ihrem Lohn an ihre Familien überwiesen (XIII 136 {153}). Seyss-Inquart behauptete, es habe in Holland wegen der Blockade 500.000 Arbeitslose gegeben; wenn für diese Leute keine Arbeit gefunden worden wäre, sei sie freiwillig gewesen oder gezwungen, dann wären sie zur Widerstandsbewegung gegangen, was nach dem Völkerrecht verboten gewesen sei. Die Bevölkerung sei ganz zufrieden gewesen, mit der Errichtung deutscher Befestigungsanlagen in Holland arbeiten zu können: die Anlagen verringerten die Wahrscheinlichkeit, daß die alliierte Invasion in Holland stattfinden würde. (Die Wahrscheinlichkeit einer alliierter Invasion sei auch der Grund für die Aussiedlung holländischer Juden gewesen) (XV 662-668 {719-726}; XIX 99-102 {113-115}).
Fritzsche und andere sagten aus, daß jeder habe sehen können, wie sich die “Sklaven” auf den Straßen aller deutschen Städte hätten frei herumbewegen können (XVII 163-164 {183-184}), daß sie über viel Geld verfügt und auch den Schwarzmarkt fest im Griff gehabt hätten (XIV 590 {649}). Außerdem weigerten sich jetzt dieselben “Sklaven” zu Hunderttausenden, Deutschland wieder zu verlassen, obwohl ihre eigenen Länder “befreit” worden seien und Deutschland verwüstet sei (XVIII 155 {172-173}). Die “Sklaven” hätten auch am Ende des Krieges keinen Aufstand gemacht (XVIII 129-163 {144-181}; 466-506 {509-554}; XIX 177-216 {199-242}; XXI 471-472 {521-522}).
Sauckel sagte aus, daß die Rekrutierung von “Sklavenarbeitern” in Frankreich von der französischen Regierung durchgeführt worden sei, sowie von Organisationen, die mit den Deutschen zusammengearbeitet hätten. Viele Menschen hätten es vorgezogen, “gezwungen” zu werden, um Repressalien von seiten der Widerstandsbewegung zu vermeiden (XV 1-263 {7-290}); allen seien aber dieselben Löhne als deutschen Arbeitern bezahlt worden, und sie hätten genau dieselbe Gesundheitsfürsorge genossen und denselben Vertragsbestimmungen unterlegen als deutsche Arbeiter. Die Deutschen hätten die besetzten Gebiete in keiner Weise geplündert, ganz im Gegenteil sei es notwendig gewesen, allerlei wertvolle Ausrüstung einzuführen. In Rußland sei alles während des russischen Rückzugs von den Russen selbst zerstört worden. Wenn die Deutschen Ausrüstungsgegenstände einführten, und später während ihres eigenen Rückzugs wieder zurückzogen, wurde dies als “Plünderung” bezeichnet (IX 171-172 {195-196}).
Ein Beispiel für eine “Beschwerde,” die in ein “Verbrechen” umgewandelt wurde, war der Fall, in dem Theaterbesucher angeblich zusammengepfercht und in die “Sklaverei” geschickt worden wären. Sauckel hatte einige Monate lang den Fall untersucht, und hatte herausgefunden, daß in diesem Fall ein Arbeitsvermittler eine Zusammenkunft seiner eigenen Arbeiter unterbrechen mußte, um die Arbeiter an eine andere Arbeitsstätte zu transportieren (XV 17-18 {25-26}).
Als sich die Zustände verschlechterten, wurden häufiger Zwangsmaßnahmen benötigt. Wenn die Alliierten das Recht hatten, auf offener See neutralen Besitz zu beschlagnahmen, dann hatten die Deutschen auch das Recht, die Ressourcen von besetzten Gebieten auf dem Land auszunutzen.
Eine weitere Anklage gegen Rosenberg war die so-genannte “Heu-Aktion,” in der 50.000 Kinder angeblich “gekidnappt” und als “Sklaven” verschleppt worden wären. Sowohl Rosenberg als auch von Schirach sagten aus, daß es sich um ein Lehrzeitprogramm gehandelt habe, damit Waisenkinder aus dem Kriegsgebiet einen Beruf hätten lernen können (XI 489-490 {538-539} XIV 501-505 {552-556}). Wenn nicht Rosenbergs Ministerium die Waisenkinder aus den Kriegsgebieten fortgeschafft hätte, hätte es die Wehrmacht getan.
Eine ähnliche Anklage wurde gegen den Verein “Lebensborn” gerichtet, bei dem es sich angeblich um eine Verschwörung gehandelt hätte, Kleinkinder zu entführen, nachdem man die Größe ihrer Penisse gemessen hätte (wenn man geisteskranken jüdischen “Geschichtsschreibern” glauben soll). In Wahrheit aber war es die Absicht dieser Organisation, das soziale Stigma, das mit unehelichen Geburten verbunden war, zu entfernen, und Familien mit großen Kinderscharen zu helfen (XXI 654-664, deutsche Bände; d.h., die Seiten fehlen im amerikanischen Protokoll. Siehe auch XXI 352 {389}.
Den Fall Rosenberg findet man unter XI 444-599 {490-656}; XVIII 69-128 {81-143}).
Als Angeklagter ist Schacht eine Anomalie, denn die gegen ihn gerichteten Anklagen widersprechen denjenigen, die gegen alle anderen vorgebracht wurden. Den anderen wurde vorgeworfen, daß sie durch angeblich “unsittliche Handlungen den Gemeinsamen Plan” begünstigt hätten. Zu solchen “unmoralischen” Handlungen gehörte z.B. daß sie Geburtstagsgeschenke angenommen und Geburtstagsreden gehalten hatten und daß sie photographiert worden waren. Ferner, daß sie, wie in der Verfassung vorgeschrieben, vom Staatsoberhaupt rechtskräftig verabschiedete Gesetze unterschrieben hatten und mit dem Staatsoberhaupt einer Meinung gewesen waren – oder, wenn das nicht der Fall gewesen war, weil sie das Staatsoberhaupt nicht gestürzt und ermordet hatten (aus einleuchtenden Gründen nicht eine Pflicht, die das Gesetz den Bürgern auferlegen kann). Man hat in Nürnberg Schacht auch all diese “Verbrechen” vorgeworfen, und darüber hinaus, in krassem Widerspruch zu den anderen Anklagen, daß er seinen Treueeid zu Hitler gebrochen und Hitler getäuscht hatte! Dies wurde als Beweis für außergewöhnliche Bosheit betrachtet (XII 597 {652-653}). Wäre er im Sinne der ersten Anklage unschuldig, wäre er unumgänglich im Sinne der zweiten schuldig – und umgekehrt. Das Leben ist halt nicht einfach, wenn man das Richtige tun will!
Schachts Bemerkungen, daß es notwendig gewesen sei, Hitler zu belügen, werden oft als ein Beweis dafür benutzt, daß die “Nazis” unehrlich waren; dabei wird vergessen, daß Hitler selbst das Opfer dieser Lügen war!
Schacht machte sämtliche gegen ihn gerichteten Anklagen lächerlich, indem er sich darüber lustig machte, und mit seinen ständigen Witzen erwies er sich sogar als sarkastischer als Göring. Dem Hauptankläger Jackson fehlte jedoch die Intelligenz, um zu begreifen, daß Schacht ihn zum Narren hielt (XII 416-493 {454-539}}; 507-602 {554-658}; XIII 1-48 {7-58}; XVIII 270-312 {299-342}.
Jacksons Lüge, daß er Schacht gezwungen habe, “zuzugeben, daß er gelogen habe,” wird von vielen Historikern ernsthaft geglaubt, die es eigentlich hätten besser wissen müssen. Jackson log aus reiner Gewohnheit (z.B. II 438 {483}; IX 500-504 {555-559}).
Von Schirach wurde angeklagt, sich mit Millionen von Kindern verschworen zu haben, um die Welt in nachgemachten Pfadfinderuniformen zu erobern. Seine Verteidigung wies darauf hin, daß eine Verschwörung von Millionen von Menschen eine logische Absurdität darstelle (XIV 360-537 {399-592}, XVIII 430-466 {470-509}.
Um das Ziel der Verschwörung zu erreichen, übten sich “die Verschwörer” in Scheibenschießen mit Kleinkalibergewehren (XIV 381 {420-421}) und sangen Lieder, von denen einige schon 300 Jahre alt waren (XIV 474 {521}).
Im Nürnberger Prozeß waren überall Verbrechen zu finden. Im Prozeß gegen die SA diente ein Artikel über Fußpflege als Beweis für die Absicht, Angriffskriege zu führen (XXI 221-223 {248-250}).
Schirach wurde angeklagt, Kenntnisse von Greueltaten gehabt zu haben – der Zeuge war Hans Marsalek, dessen 6 Seiten lange “Erinnerung” an das “Geständnis” von Ziereis (ein Jahr nach dessen Tod) gegen Kaltenbrunner vorgelegt wurde (XI 330-333 {365-369}; XIV 436-440 {480-485}).
Ein anderes Verbrechen Schirachs war, “kurz und fett” zu sein (ein “kurzer, fetter Studentenführer” sollte eine anti-semitische Rede gehalten haben) (Erklärung von Georg Ziemer, 244-PS, XIV 400-401 {440-441}). Schirach bestritt die Anklage.
Schirach sollte als Gauleiter von Wien in seinem Büro Berichte der Einsatzgruppen empfangen haben. Diese Dokumente sind – wie üblich – “Photokopien” von “beglaubigten Kopien” auf normalem Papier, ohne Briefkopf und ohne Unterschrift, ausgefertigt von unbekannten Personen; angeblich seien sie von den Russen (IV 245 {273}, VIII 293-301 {324-332}) in einer Salzmine gefunden worden (II 157 {185}). Katyn wird als deutsches Verbrechen angeführt (NMT IX 96-117, Trial of Otto Ohlendorf).
Die Deutschen sollen 22.000.000 Menschen getötet haben (XXII 238 {270}), oder vielleicht nur 12.000.000 (XXII 312 {356}). Nach dem Verbrechen seien die Leichen verbrannt und die Dokumente begraben worden. Dokumente sind brennbar, Leichen aber nicht.
Sowohl Schirach wie auch Streicher wurden mit Hilfe einer “Photokopie” eines Hitlerdokuments getäuscht, in dem Hitler Massentötungen “gestanden” haben soll (XIV 432 {476}; XII 321 {349}). Da Hitler ein Genie war (X 600 {671-672}), und da Genies nicht Millionen von Menschen mit Dieselauspuffgasen und Insektiziden tötet, die 24 Stunden benötigen, um Kleidermotten auszurotten (Dokument NI-9912), ist die Wichtigkeit dieses “Hitlergeständnisses” wohl überbewertet worden. Tatsächlich ist das Dokument typisch Hitler (so wie wir ihn aus dem Prozeß kennen): bombastische Redeweise, aber von ganz geringem sachlichem Inhalt. Es sei auch nicht klar, ob Hitler 1945 bei vollem Verstand gewesen sei (IX 92 {107}). Das “Hitlergeständnis” ist eine “beglaubigte” “Photokopie” (Verteidigungsdokument Streicher 9, XLI 547).
Der Fall Seyss-Inquart ist ein Beispiel für die Art und Weise, in der ganz normale und legale Handlungen von deutscher Seite zu “Verbrechen” erklärt wurden, während identische Handlungen von alliierter Seite -sogar wenn sie laut den Statuten des Internationalen Gerichtshofs in Nürnberg selbst verbrecherisch waren (z.B., die Bombenangriffe auf Dresden, die laut Artikel 6(b) (XXII 471, 475 {535, 540}) der Statuten rechtswidrig waren) – als unbedeutende Betriebsunfälle eines großartigen Kreuzzuges betrachtet wurden – wo es ja bekanntlich um die Ausrottung des Bösen selbst ging.
Dem Völkerrecht gemäß sind Besatzungsregierungen berechtigt, Gesetze zu erlassen, so wie sie es für richtig halten (ein Recht, das vom Nürnberger Gericht selbst in Anspruch genommen wurde, XXII 461 {523}, aber im Widerspruch zu XXII 497 {565-565}. Gehorsam gegen die Autoritäten der Besatzungsmacht wird im Völkerrecht verlangt. Mit gewissen Beschränkungen kann die Besatzungsmacht zwangsweise Arbeitskräfte beschaffen, Regierungseigentum beschlagnahmen und Steuern erheben, um die Besatzungsskosten zu decken. Besatzungsregierungen sind nicht verpflichtet, bewaffneten Widerstand, Streiks, und die Veröffentlichung feindlicher Zeitungen zu dulden, oder örtliche Beamte einzustellen, die die Befehle der Besatzungsmacht nicht befolgen wollen. Das Paraphieren von Dokumenten, oder die Weiterleitung von Befehlen sind keineswegs Kriegsverbrechen. Seyss-Inquart verhinderte viele Zerstörungen am Ende des Krieges, die Kriegsverbrechen gewesen wären (XV 610-668 {664-726}; XVI 1-113 {7-128}; XIX 46-111 {55-125}).
Als Reichskommissar für Holland, leitete Seyss-Inquart Befehle weiter, Todesurteile gegen Mitglieder von Widerstandsbewegungen zu vollstrecken, nachdem die Betreffenden in voller Übereinstimmung mit der Haager Landkriegsordnung wegen verbotener Sabotagetätigkeit oder bewaffneten Widerstands rechtskräftig verurteilt worden waren. Die Todesurteile wurden aber nur vollstreckt, nachdem erneute Verbrechen von Seiten der Widerstandsbewegung stattgefunden hatten. Dieses wurde als “Erschießung von Geiseln” bezeichnet; das Wort “Geisel” ist aber nicht korrekt (XII 95-96 {108}, XVIII 17-19 {25-27}, XXI 526 {581}, 535 {590}).
Für eine Diskussion über das Völkerrecht vom Standpunkt der Anklagebehörde aus, in der die Legalität der deutschen Handlungen bestätigt wird, siehe V 537 {603-604}. Die Anklagebehörde in Nürnberg hat ausdrücklich zugegeben, daß Widerständler erschossen werden dürfen (V 405 {455-456}).
Die Vierte Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907 enthält eine Allbeteiligungsklausel (Art. 2). Kriegsführende, die die Konvention verletzen, können gezwungen werden, Schadenersatz zu bezahlen (Art. 3); Bombenangriffe “irgendwelcher Art” gegen unverteidigte Städte und kulturelle Monumente sind verboten (Art. 23, 25, 27, 56). Nicht von Bulgarien, Griechenland, Italien und Jugoslawien ratifiziert. Vom zaristischen Rußland wurde die Konvention aber ratifiziert.
Albert Speer wurde verurteilt, weil er angeblich Millionen von Menschen zur “Sklavenarbeit” für die deutsche Kriegsindustrie gezwungen hätte. Angeblich hätten die Arbeiter dort in Pissoirs schlafen müssen (Dokument D-288, Erklärung von Dr. Wilhelm Jäger, bereits beim Fall Rudolf Höß besprochen), und wären in “Torturkasten” gefoltert worden, die man als ganz gewöhnliche Kleiderschränke getarnt hätte. Komische “Tarnungen” kommen immer wieder vor; dabei können ganz normale Objekte als “Beweise” vorgeführt werden), Dokumente USA-894-897). Wieso man die erwünschte Arbeitsleistung durch Tortur steigern konnte, blieb unerklärt – vielleicht war das ein Geheimnis der ausgeklügelten Nazis?
Zur Anklage sagte Speer:
“Ich halte das Affidavit für gelogen... es ist nicht möglich, hier das deutsche Volk in dieser Weise in den Schmutz zu ziehen” (XVI 543 {594}).
Speer war der Typ, der in jedem System immer erfolgreich ist. Er behauptete immer wieder, er habe von “Massenausrottungen” nichts gewußt, sagte aber auch, daß er davon gewußt hätte, wenn die Opfer mit Hilfe von Atombomben verbrannt worden wären (eine Wahnvorstellung von Robert Jackson, XVI 529-530 {580}).
Speer behauptete, daß er Hitler mit einem hochentwickelten Nervengas habe umbringen wollen (XVI 494-495 {542-544}). Der Versuch sei gescheitert, weil das Gas nur bei hohen Temperaturen entwickelt werden könne (XVI 529 {579}).
In der Tat bietet Zyklon-B ein ähnliches Problem. Das Material muß sich verflüchtigen, was langsam geschieht, wenn nicht geheizt wird. Das Wissen und Können der deutschen Techniker und die allgemeine industrielle Entwicklung machen jede Vorstellung vom einem “Holocaust” lächerlich, in dem man Insektizide oder Dieselauspuffgase zur Tötung von Menschen verwendet haben soll. Es wäre schwieriger, “das deutsche Volk in den Schmutz zu ziehen,” wenn es nicht Leute wie Albert Speer gäbe (XVI 430-588 {475-645}); XIX 177-216 {199-242}).
Streicher wurde wegen “Aufstachelung zum Rassenhaß” aufgehängt, ein Verbrechen, das heutzutage immer beliebter wird. Der Fall Streicher ist bemerkenswert, weil Nationen, die die Trennung von Kirche und Staat so wie die Meinungs- und Pressefreiheit predigen, sich mit Juden und Kommunisten zusammengerottet haben, um einen Mann wegen Meinungsäußerungen aufzuhängen, deren Korrektheit sie nicht einmal bestritten haben.
Ein von Streicher begangenes, angebliches Verbrechen war die Veröffentlichung einer “Beilage über Ritualmord” zu seiner Zeitschrift Der Stürmer. Die Anklage hat ausdrücklich zugegeben, daß seine Abbildungen authentisch waren (V 103 {119}), und daß die Hinweise im Artikel auch korrekt waren. Unter Streichers Literaturhinweise war mindestens ein anerkannter Gelehrter, Dr. Erich Bischof aus Leipzig, sowie moderne Gerichtsverhandlungen (IX 696-700 {767-771}). Man meinte, daß es den Prozeß unnötig verlängert hätte, wenn man die Stichhaltigkeit von Streichers Material hätte nachprüfen müssen. Deshalb hat man den Wahrheitsgehalt des Artikels nicht bestritten. Stattdessen wurde ein Meisterstück an Gedankenübertragung durchgeführt, und Streicher kam wegen seiner angeblichen Motive und geistigen Prozesse an den Galgen.
Ein anderes, furchtbares Verbrechen, das Streicher begangen hatte, war, daß er das Alte Testament als “einen schauerlich-schaurigen Kriminalroman” bezeichnet hatte. “Von Mord und Blutschande, Betrug, Diebstahl, und Sittlichkeitsverbrechen wimmelt es in diesem ‘Heiligem Buch’ geradezu,” hatte er geschrieben. Keine Beweise wurden vorgelegt, um diesen Gesichtspunkt zu widerlegen (V 96 {112}).
Streicher ist als “Pornograph,” “sexuell Abartiger” und als “Immobilienschwindler” berühmt. Es stellte sich nach genaueren Untersuchungen heraus, daß die Pornographiesammlung die Judaicaabteilung im Stürmerarchiv war (XII 409 {445}). Die angeblichen “sexuellen Abartigkeiten,” Schwerpunkt der sowjetischen Anklage, stammten aus dem sogenannten “Göring-Bericht,” der für ein Verfahren vor einem Parteigericht der NSDAP erstellt worden war, nachdem einer von Streichers vielen Feinden Klage gegen ihn erhoben hatte. Diese Anklage ließ man aber fallen, und sie wurde aus dem Protokoll gestrichen. Streicher wurde angewiesen, er brauche keine Fragen zu dieser Behauptung zu beantworten (XII 330, 339 {359, 369}).
Die Anschuldigung des “Immobilienschwindels” kam auch aus dem Göring-Bericht, und bezieht sich auf einen einzigen Vorfall, die Mars-Werke. Der Mann, der für die im Göring-Bericht gemachten Anklagen verantwortlich war, war seltsamerweise auch derjenige, der für den Ankauf verantwortlich war (V 106 {123}). Der Bericht behauptet, daß die Aktienbriefe zurückgegeben wurden und daß das Geld, das Streicher dafür bezahlt hatte, 5000 Reichsmark, nach den Ermittlungen an Streicher zurückgegeben wurde.
Streicher hatte seinen Geschäftsführern komplette Vollmacht gegeben zu tun, was sie wollten. “Laßt mich mit Euren Geschäften in Ruhe. Es geht um ganz andere Dinge als Geld,” hatte er gesagt. Streicher behauptete, seine Zeitung sei bis zum Kriegsende in einem gemieteten Haus veröffentlicht worden. Es war keine Parteizeitung, und Streicher hatte nichts mit dem Krieg zu tun gehabt.
Einer von Streichers Angestellten erschien als Zeuge und sagte aus: “Wer Herrn Streicher kennt so wie ich, der weiß genau, daß Herr Streicher niemals etwas von einem Juden genommen hat” (XII 385-386 {420}).
Streichers zweite Frau, Adele Streicher, erschien und behauptete: “Das halte ich für völlig unmöglich, daß Julius Streicher Aktien auf dieser Art erworben hätte. Ich glaube nicht mal, daß er weiß, wie eine Aktie aussieht” (XII 391 {426}).
Es wurde im Nürnberger Prozeß nicht behauptet, daß Streicher all seine Zeitungsartikel und Bücher selbst geschrieben hätte. Trau keinem Fuchs auf grüner Heid, und keinem Jud’ bei seinem Eid, übersetzt von der Anklage als “Don’t Trust a Fox Whatever You Do, Nor Yet the Oath of Any Jew” (XXXVIII 129), nahm seinen Titel von Martin Luther. Der Giftpilz war von einem von Streichers Schriftleitern geschrieben, und war von einem berühmten Fall von sexueller Kindesmißhandlung inspiriert worden, dem vom jüdischen Betriebsführer, Louis Schloß (XII 335 {364-365}).
Schloß kam später in Dachau ums Leben, was in noch eine “Nazigreueltat” umgewandelt wurde. Bei der Erörterung des Todes von Schloß erwähnte die Anklage nie, daß er Kinder sexuell mißbraucht hatte; stattdessen wurde einfach indirekt angedeutet, daß Schloß nur wegen seiner jüdischen Herkunft getötet worden sei, und aus keinem anderen Grund (Dokument 664-PS, XXVI 174-187).
Man hat nie einen Zusammenhang zwischen den “anti-semitischen Bemerkungen” von Streicher, Frank, oder Rosenberg und dem Begehen von irgendwelchem Verbrechen nachgewiesen; noch wurde es je bewiesen, daß das betreffende Verbrechen (d.h. der sogenannte “Holocaust”) je begangen wurde. Das wurde ganz einfach angenommen, und dazu wurde angenommen, daß Streichers Schriften das Verbrechen mit “verursacht” hatten.
Streicher machte mehrere “höchst unanständige” Bemerkungen, die aus dem Protokoll gestrichen wurden, und für die er mit dem Einverständnis seines Rechtsanwalts, Dr. Marx, vom Gericht verwarnt wurde. Eine dieser Bemerkungen wurde nach dem fünften Absatz auf Seite 310 {Seite 337, Zeil 30 im deutschen Protokoll} von Band XII von dem gedruckten Protokoll gestrichen, kann aber auf den Seiten 8494-5 von dem vervielfältigten amerikanischen Protokoll gefunden werden. Streicher sagte:
“Wenn ich jetzt mit einer Lebensbeschreibung schließen darf, wird es mit der Beschreibung eines Erlebnisses sein, die Ihnen zeigen wird, meine Herren vom Gerichtshof, daß auch ohne den Willen der Regierung Dinge passieren können, die nicht human und nicht in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Menschlichkeit sind.
“Meine Herren, ich wurde festgenommen, und während meiner Inhaftierung habe ich Dinge erlebt, deren man uns, die Gestapo, anklagt. Vier Tage lang war ich nackt in einer Zelle. Ich wurde mit brennenden Gegenständen gefoltert. Ich wurde auf den Boden geworfen und mit einer Eisenkette gefesselt. Negern, die mir ins Gesicht spuckten, mußte ich die Füße küssen. Zwei farbige Soldaten und ein weißer Offizier spuckten mir in den Mund, und als ich ihn nicht mehr aufmachte, wurde er mit einem Holzstab gewaltsam aufgezwungen, und wenn ich nach Wasser fragte, wurde ich zur Latrine geführt, wo man mir befahl, daraus zu trinken.
“In Wiesbaden, meine Herren, bekam ein Arzt Mitleid mit mir – der jüdische Direktor vom Krankenhaus, muß ich sagen, handelte korrekt. Um nicht mißverstanden zu werden, muß ich hier feststellen, daß die jüdischen Offiziere, die uns hier in diesem Gefängnis bewachen, korrekt gehandelt haben, und die Ärzte, die mich behandeln, sind aufmerksam und rücksichtsvoll. Daraus sehen Sie den Unterschied, den es bis jetzt zwischen jenem Gefängnis und diesem gibt.”
(Rückübersetzung. Deutscher Text nicht erhältlich).
Noch eine “unanständige Bemerkung” ist nach dem ersten Absatz auf Seite 349 von Band XII gestrichen worden {Seite 379 im deutschen Protokoll}, erscheint aber im amerikanschen vervielfältigten Protokoll auf Seite 8549:
“Um ein Mißverständnis zu vermeiden, muß ich sagen, daß ich in Freising so viel geschlagen wurde, und tagelang ohne Kleidung war, daß ich vierzig Prozent meines Gehörsinns verloren habe, und die Leute lachen wenn ich frage. Ich kann nichts dafür, wenn ich so behandelt wurde. Deshalb muß ich bitten, die Frage nochmals zu hören.”
Dazu antwortete Lt. Col. Griffith-Jones: “Ich kann es ihnen zeigen, und wir werden die Frage so laut wiederholen wie Sie es wollen.”
Da dies eine Angelegenheit war, von der Streicher persönlich Kenntnis hatte, und nicht ein Gerücht, ist es schwer zu verstehen, warum die Bemerkungen gestrichen wurden, während Hörensagen zugunsten der Anklage beibehalten wurde (in der Tat besteht das Material der Anklage fast nur aus mündlichem oder schriftlichem Hörensagen). Wenn die Anklagebehörde Streichers Behauptung, er sei gefoltert worden, nicht glaubten, hätten sie die Möglichkeit gehabt, ihn ins Kreuzverhör zu nehmen, um Ungereimtheiten herauszufinden, und um zu beweisen, daß er gelogen hatte. Stattdessen, wurde er einfach verwarnt, und die Bemerkungen wurden gestrichen. Soviel für Wahrheit, Gerechtigkeit und einen fairen Prozeß.
Streicher behauptete, daß seine Forderungen nach der “Ausrottung” des Judentums hauptsächlich eine Folge von den Bombenangriffen und den Aufrufen der anderen Seite zur Ausrottung des deutschen Volkes gewesen sei:
“Wenn in Amerika ein Schriftsteller namens Erich Kauffman in aller úffentlichkeit fordern kann, daß alle zeugungsfähigen deutschen Männer sterilisiert werden sollten, um das deutsche Volk auszurotten, dann sage ich ‘Aug für Aug, und Zahn für Zahn.’ Dies ist eine theoretische, schriftstellerische Angelegenheit” (XII 366 {398-399}). (V 91-119 {106-137}; XII 305-416 {332-453}; XVIII 190-220 {211-245}).
Vom selben Verfasser: MADE IN RUSSIA: THE HOLOCAUST (Der Holocaust als kommunistische Propaganda): Photokopien aus dem Nürnberger Prozeßprotokollen: Seife aus Menschenfett, Strümpfe aus Menschenhaar, Dampfkammern bei Treblinka, Hinrichtungen mit Elektrizität und Atomwaffen, usw. “Die größten Lügen aller Zeiten.” 412 Seiten; leider nur in englischer Sprache erhältlich.